2. Der zuständige Besuchsrechtsbeistand, aktuell G.________, wird beauftragt, die Einhaltung des vorliegend abgeänderten Besuchs-, Feiertags- und Ferienrechts zu überwachen, die Besuche und Ferien wenn nötig klar zu koordinieren, die Parteien bei der Umsetzung der Regelung so weit möglich zu unterstützen und im Streitfall zwischen ihnen zu vermitteln.