über Neujahr vom 31. Dezember, 17.00 Uhr, bis 1. Januar, 17.00 Uhr; - in den ungeraden Jahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 17.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.00 Uhr, über Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 17.00 Uhr, und am 1. August sowie an Auffahrt jeweils von 10.00 Uhr bis zum darauf folgenden Morgen um 08.00 Uhr; zu sich auf Besuch sowie – bei zweimonatiger Vorankündigung – während den Schulferien für insgesamt 5 Wochen pro Jahr (wovon