{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dezember 2016 ‒ bis 24. Oktober\n2017 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 7‘789.80 (Honorar:\nFr. 6‘817.50 [37,875 h à Fr. 180.00]; Auslagen: Fr. 395.30; 8 % MWST:\nFr. 577.00) zu den Akten (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA; KG-act. 25 Beilage 2). Im\nsummarischen Verfahren beträgt das Honorar indessen maximal Fr. 4‘800.00\n(§ 10 GebTRA). Dass das vorliegende Verfahren aussergewöhnlich viel Arbeit\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nbeansprucht hätte (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA), ist nicht ersichtlich und wird\ndenn auch nicht geltend gemacht. Die Kostennote enthält zudem keine detaillierte Aufstellung der einzelnen Aufwendungen. Innerhalb des Tarifrahmens ist\ndie Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem\nUmfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand\nzu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Vorliegend bestehen die Aufwendungen\ndes gesuchstellerischen Rechtsvertreters im Wesentlichen in der Ausfertigung\nder gut 30-seitigen Berufungsschrift (KG-act. 1) und der 5-seitigen Stellungnahme vom 11. April 2017 (KG-act. 10) sowie der Vorbereitung und Teilnahme an der Verhandlung vom 24. Oktober 2017, welche 2 ¾ Stunden dauerte\nund anlässlich welcher er eine fünfseitige Stellungnahme zum Beweisergebnis\neinreichte (vgl. KG-act. 25). Die An- und Heimreise nahmen etwa je 50 min in\nAnspruch (vgl. https://map.search.ch). Insbesondere in rechtlicher Hinsicht\nboten sich keine besonderen Schwierigkeiten. Ausserdem ist zu beachten,\ndass die Berufung zu einem grossen Teil – insbesondere die Sachverhaltsschilderungen auf S. 5-19 der Berufung, worauf der Gesuchsteller auch selber\nhinweist, sowie aber auch die weiterein Vorbringen mehrheitlich ‒ aus Wiederholungen der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2015 (Viact. A/5) besteht. Insgesamt ist von einem Aufwand des Rechtsvertreter des\nGesuchstellers von rund Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszugehen. Es erscheint damit angemessen, den Prozesskostenvorschuss auf\nFr. 8‘000.00. festzusetzen (vgl. auch KG SZ, Beschluss ZK2 2012 55 vom\n27. November 2012 E. 4c/bb). Der von einem Ehegatten dem andern geleistete Prozesskostenvorschuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, welcher dem andern einen Prozesskostenvorschuss leistete,\nAnspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses oder auf dessen\nAnrechnung auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen\ndes begünstigten Ehegatten (KG SZ, Beschluss ZK2 2015 14 vom 25. September 2015 E. 5d/bb; Bühler, a.a.O., N 39 zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nBGE 66 II 70 E. 3, S. 71 f.). Gerade im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung von der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt,\nden bedürftigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse anzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen\nzu verrechnen (KG SG, Entscheid FS.2012.14 vom 11. Mai 2012).\n\n7. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, indem das\nGesuch des Gesuchstellers um Prozesskostenbevorschussung\n\ngutgeheissen wird. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf\neinzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.\n\na) Infolge Bestätigung der angefochtenen Verfügung sind die Berufungsanträge Ziffern 3 und 4 um Überbindung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten\nan die Gesuchsgegnerin, eventualiter der Bezirksgerichtskasse, sowie um\nVerpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung einer Parteientschädigung\nvon mindestens Fr. 7‘000.00 von Vornherein abzuweisen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. Was der Gesuchsteller mit seinem Vorbringen, die Gesuchsgegnerin habe den Vorderrichter\nim Nachhinein unterstützt, zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist dabei ohnehin unerklärlich. Bei dieser Sachlage ist ebenso der Einwand der fehlenden\nMöglichkeit zur Einreichung einer Kostennote nicht von Relevanz.\n\nb) aa) Der Gesuchsteller obsiegt einzig hinsichtlich der von ihm für das\nBerufungsverfahren verlangten Prozesskostenbevorschussung. In Anbetracht\ndessen, dass im Rahmen der Prüfung desselbigen im Wesentlichen auf die\nVerfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017 12) verwiesen werden konnte,\nwomit sich der Aufwand sehr in Grenzen hielt, erscheint es angemessen, die\nKosten vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen.\nKantonsgericht Schwyz 45\n\n"}