{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Dabei ist der Effektivitätsgrundsatz zu beachten (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O.,\nN 5 zu Art. 117 ZPO). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers zu bejahen (vgl. auch Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2h)\n\nd) aa) Gemäss den Angaben des Gesuchstellers habe die Gesuchsgegnerin im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen von Fr. 144‘359.00 und im Jahr 2015\nvon Fr. 172‘550.00 erzielt. In den Jahren 2016 und 2017 habe sie Lohnerhöhungen erhalten. Er ersucht um entsprechende Editionen, auch über weitere Belege. Die Gesuchsgegnerin hält fest, aufgrund der bereits von ihr zu leistenden Prozesskostenvorschüssen sei es bereits zu einer Lohnpfändung gekommen, weswegen sie heute noch hohe Schulden habe, die sie abzahlen\nmüsse. Erneute Kosten würden zu neuen Betreibungen führen.\n\nbb) Die Gesuchsgegnerin verdiente im Jahre 2014 netto Fr. 144'359.00 und\nim Jahre 2015 netto Fr. 172'550.00, jeweils zuzüglich Repräsentationsspesen\nvon Fr. 6'000.00 (KG-act. 1/9 und 1/10). Unter Berücksichtigung der Erwägungen im Verfahren GPR 2017 12 sowie der dortigen aktuelleren Belege (vgl.\nKG-act. 29/6-11 aus GPR 2017 12) wie auch gestützt auf die Aussagen der\nGesuchsgegnerin (vgl. act. 25 Fragen 34 ff,. S. 7) ist von einem Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 16'100.00 pro Monat auszugehen. Dabei ist weder\nder Verlust der Arbeitsstelle per Ende März 2018 bei der Bank N.________\nsicher noch bekannt, ob die Gesuchsgegnerin allenfalls nahtlos eine neue\nAnstellung findet oder Ersatzeinkommen erhalten wird. Zudem ist sie in der\nLage, den Kostenvorschuss vor dem allfälligen Verlust der Arbeitsstelle zu\nbezahlen (vgl. Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2e).\nKantonsgericht Schwyz 41\n\ncc) Zum Bedarf der Gesuchsgegnerin werden keine Angaben gemacht. Im\nScheidungsverfahren ging der Gerichtspräsident von folgendem massgebenden Bedarf aus (vgl. Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2f):\n\nGrundbetrag Gesuchstellerin: Fr. 1'350.00\nGrundbetrag D.________: Fr. 600.00\nZuschlag 30 %: Fr. 585.00\nKrankenkassenprämien Gesuchsgegn.: Fr. 485.45\nKrankenkassenprämien D.________: Fr. 120.00\nSteuern: Fr. 1'197.40\nMiete: Fr. 3'270.00\nKinderkosten: Fr. 0.00\nSchuldtilgungen: Fr. 0.00\nFahrtkosten Fr. 70.00\nFr. 7'677.85\n\nMit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen sowie mangels anderweitiger Vorbringen der Gesuchsgegnerin ist von einem Bedarf in dieser Höhe\nauszugehen (vgl. Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2f)\n\ndd) Über relevantes Vermögen lässt sich den Vorbringen der Parteien nichts\nentnehmen. Die Gesuchsgegnerin erwähnt nur Schulden und eine Lohnpfändung, welche mit Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung GPR 2017 12\nvom 13. Dezember 2017 als unbeachtlich einzustufen sind und gestützt auf\nwelche kein massgebliches Vermögen festgestellt werden konnte (vgl. E. 2g).\n\nee) Bei einer Gegenüberstellung des Einkommens der Gesuchsgegnerin\nvon Fr. 16'100.00 und dem ihr anrechenbaren Bedarf von Fr. 7'677.85 ergibt\nsich ein Überschuss von Fr. 8'422.15.\n\ne) Insgesamt ist es der Gesuchsgegnerin aufgrund ihres beachtlichen Einkommensüberschusses selbst unter Berücksichtigung des von ihr bereits für\ndas Scheidungsverfahren zu bezahlenden Prozesskostenvorschusses von\nFr. 5‘000.00 sowie der im Verfahren GPR 2017 12 entstandenen Kosten von\nFr. 3‘800.00 möglich, dem Gesuchsteller für das vorliegende Massnahmever-\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 (vgl. nachfolgend\nE. 6f) zu leisten. Insgesamt ist der Antrag des Gesuchstellers auf Prozesskostenbevorschussung gutzuheissen. Das Eventualbegehren um unentgeltliche\nRechtspflege wird damit gegenstandslos.\n\nf) aa) Die Höhe des Prozesskostenvorschusses muss aufgrund seines\nZwecks bestimmt werden. Der Prozesskostenvorschuss soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen, die sie benötigt, ihren Prozess\ngehörig zu führen. Vorzuschiessen ist somit der Betrag, dessen der bedürftige\nEhegatte zur Durchführung des Prozesses bedarf, das heisst der die Vorschüsse ans Gericht und für die Beiziehung oder Beibehaltung eines Rechtsanwaltes deckt. Der Vorschuss soll die Gerichts- und allfälligen Anwaltskosten\numfassen. Hierfür setzt der Richter einen aufgrund seiner praktischen Erfahrung geschätzten Pauschalbetrag ein. Dass es sich dabei nicht um einen exakten, mathematisch nachrechenbaren Vorgang handelt, liegt in der Natur der\nSache (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 282 zu Art. 145 aZGB;\nKG SZ, Beschluss ZK2 2012 55 vom 27. November 2012 E. 4c/aa; KG SZ,\nBeschluss ZK2 2013 78 und 79 vom 14. März 2014 E. 9b/aa; KG SZ, Beschluss ZK2 2015 14 vom 25. September 2015 E. 5d/aa; vgl. OGer ZH, Entscheid LE120025-O/U vom 12. Juni 2012 E. 5.1).\n\n"}