{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Im Zeitpunkt der\nBerufung konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Haltung\nvon D.________ geändert haben könnte, weshalb eine Kinderanhörung sowie\neine Parteibefragung durchgeführt wurden. Im Zeitpunkt der Berufung konnten\ndie Anträge des Gesuchstellers betreffend die Kinderbelange somit nicht als\naussichtslos bezeichnet werden. Dass sich die Gewinnaussichten des Gesuchstellers nach der Anhörung von D.________ und der Parteibefragung\nerheblich verschlechtert haben, vermag daran nichts zu ändern (vgl. auch Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2i).\n\nc) aa) Zur Begründung seiner Bedürftigkeit bringt der Gesuchsteller lediglich vor, er sei nach wie vor Sozialhilfeempfänger, was dem Kantonsgericht\naus früheren Verfahren bekannt sei. Für Februar 2017 seien ihm Fr. 2‘267.40\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nausbezahlt worden. Er habe bei M.________ Ostschweiz und bei M.________\nZentralschweiz ab Februar 2017 sodann Aushilfestellen gefunden, welcher\nVerdienst eine Verringerung der monatlichen Sozialhilfe zur Folge haben werde. Gemäss neuem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. H.________ vom\n28. Februar 2017 sei er vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 zu 40 % arbeitsfähig. Er sei weder einkommens- noch vermögensmässig leistungsfähig.\nDie Gesuchsgegnerin geht dagegen von der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers aus und hält mit Verweis auf das erstinstanzliche Scheidungsurteil\ninsbesondere entgegen, er habe sich am 4. November 2008 Fr. 273‘000.00\nvom gemeinsamen Ehevermögen auf eigene Konten übertragen und sich\nspäter bar auszahlen lassen. Das Geld sei verschwunden und weiter in dessen (verstecktem) Besitz.\n\nbb) Der Gesuchsteller erhält, was gerichtsnotorisch ist, seit dem 27. Mai\n2013 (KG-act. 35/1, S. 90, E. 6.3), bzw. 1. Mai 2015 Sozialhilfe (vgl. ZK2 2015\n57, Beschluss vom 10. Dezember 2015, E. 2d). Am 24. Februar 2017 erhielt\ner Fr. 2‘267.40 ausbezahlt (KG-act. 1/13). Für Februar 2017 wurden ihm von\nM.________ überdies Löhne von insgesamt Fr. 975.15 ausbezahlt (KGact. 1/15 und 1/16). Gemäss Schreiben des Sozialamtes Lachen werde die\nLohnabrechnung Februar 2017 für das April-Budget 2017 berücksichtigt (KGact. 1/17). Weitere Belege zu seiner Mittellosigkeit reicht der Gesuchsteller\nnicht ins Recht. Im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege\nkann das Gericht gestützt auf die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime auf\nbereits vorhandene Angaben weiterer Verfahren zwischen den Parteien\nzurückgreifen (vgl. auch BGer 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.4.3.3).\nZudem sind Beweisergebnisse aus anderen Verfahren zwischen den Parteien\ngerichtsnotorisch. Solches Wissen darf der Richter grundsätzlich von Amtes\nwegen berücksichtigen (vgl. Art. 151 ZPO; vgl. BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4). Kommt hinzu, dass der Gerichtspräsident die Parteien vorliegend anlässlich der Instruktionsverhandlung explizit darauf hinwies, dass unter anderem die Erkenntnisse aus dem Verfahren betreffend Kostenvorschuss\nKantonsgericht Schwyz 39\n\n(GPR 2017 12), in welchem ein ausgedehntes Beweisverfahren durchgeführt\nworden sei, auch in den übrigen Verfahren berücksichtigt würden (KG-act. 25,\nS: 1). Mit Verweis auf die Erwägungen des Gerichtspräsidenten zu dem im\nBerufungsverfahren betreffend Ehescheidung (ZK1 2017 20) am 24. April\n2017 und damit nur rund einen Monat später gestellten Prozesskostenvorschussbegehren, in dessen Zusammenhang der Gerichtspräsident unter anderem mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2017 nebst weiteren Unterlagen auch\ndie Lohnabrechnungen ab April 2017 edierte (vgl. KG-act. 19 aus GPR 2017\n12), ist von einem massgebenden Einkommen von Fr. 2‘576.00 (Fr. 2‘366.00\n[Sozialhilfebeitrag] ./. Fr. 630.00 [Reduktion infolge Erwerbs] + Fr. 840.00 [Erwerbseinkommen]) auszugehen.\n\nbb) Zu seinem Bedarf äussert sich der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht näher. Mit Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung\nGPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 stellt sich der massgebende Notbedarf\ndes Gesuchstellers wie folgt dar (vgl. E. 2c, zu den Wohnungskosten vgl. auch\nKG-act. 25 Frage115, S. 17):\n\nGrundbetrag Fr. 1'200.00\nZuschlag 30 % Fr. 360.00\nWohnungskosten Fr. 2'040.00\nKrankenkassenkosten Fr. 0.00\nSteuern Fr. 0.00\nSchuldabzahlungen Fr. 0.00\nFr. 3'600.00\n\ncc) Ebenfalls mit Verweis auf besagten Entscheid – in welchem auch zum\nangeblich versteckten Vermögen von Fr. 273‘000.00 einlässlich Stellung genommen wurde ‒ kann massgebendes Vermögen des Gesuchstellers verneint\nwerden, wenn er auch in der Parteibefragung (vgl. KG-act. 25 Fragen 124 ff.,\nS. 18 f.) nicht glaubwürdig Auskunft zum Verbleib der Fr. 273‘000.00 erteilte\n(vgl. Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2d).\nKantonsgericht Schwyz 40\n\n"}