{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Gesuchsteller ersucht für diesen Fall eventualiter um angemessene Erhöhung des ihm erstinstanzlich gewährten Armenrechtshonorars.\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nGegen ein aus seiner Sicht zu tiefes Honorar kann der unentgeltliche Rechtsvertreter – und nur er ‒ Beschwerde in eigenem Namen führen (Staehelin/\nStaehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, § 16 Rz 70; Huber, in:\nBrunner/Gasser/Schwander, a.a.O., N 27 zu Art. 122 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 9 zu Art. 321\nZPO; Rüegg, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 110 ZPO; Jent-Sørensen,\nin: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 5 zu Ar. 121 ZPO). Da Rechtsanwalt\nB.________ die Höhe des Honorars nicht (mit Beschwerde) in eigenem Namen, sondern im Rahmen der für den Gesuchsteller erhobenen Berufung\n(eventualiter) beanstandet, kann in diesem Punkt mangels Legitimation nicht\nauf die Berufung eingetreten werden und erübrigt sich – ungeachtet der Einhaltung der Rechtsmittelfrist ‒ eine entsprechende Prüfung. Kommt hinzu,\ndass eine Erhöhung der Entschädigung nicht begründet wird, wobei eine\nFristansetzung zur Einreichung einer Kostennote ausser Betracht fällt, da diese spätestens mit der „Berufung“ hätte eingereicht werden können.\n\n6. Der Gesuchsteller ersucht mit Berufung vom 20. März 2017 für das Berufungsverfahren um einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00.\n\na) Der Prozesskostenvorschuss ist unter denselben Voraussetzungen wie\ndie unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach,\ndass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010 E. 3.1).\nÜberdies muss es dem Beistandsverpflichteten möglich sein, dem anderen die\nKosten, die er zur Durchführung des Prozesses benötigt, zu bevorschussen\n(BGer, Urteil 5A_455/2010 vom 16. August 2010 E. 2.2). Aus der Subsidiarität\nder unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf\nProzesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der\nLage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder\nnur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist. Je nach der Leis-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\ntungsfähigkeit des vorschusspflichtigen Ehegatten ist dieser zur ratenweisen\nTilgung verpflichtet. Für die Höhe und Dauer der Ratenzahlungen gelten\nebenfalls die im Rahmen der Mittellosigkeitsermittlung für die Gegenüberstellung von Einkommensüberschuss und Prozesskosten (beider Ehegatten)\nmassgebenden Grundsätze (Bühler, Berner Kommentar, 2012, N 35 f. zu\nArt. 117 ZPO). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft\nzu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer ZH, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli\n2011 E. III./5.1; zum Ganzen ebenso: KG SZ, Beschluss ZK2 2015 14 vom\n25. September 2015 E. 5a, Beschluss ZK2 2015 57 vom 10. Dezember 2015\nE. 2 sowie Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017 E. 2a).\n\nZur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des\nGesuchstellers massgebend, d.h. sein gesamtes Einkommen und Vermögen\nzu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sog.\nzivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen. Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen\nund Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt ohne weiteres Mittellosigkeit vor. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen\nund dem Notbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu\nerwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Der monatliche Überschuss sollte eine Tilgung der Prozesskosten binnen ein bis zwei\nJahren ermöglichen (Huber, a.a.O., N 17 zu Art. 117 ZPO; Bühler, a.a.O.,\nN 36 zu Art. 117 ZPO). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 7. November 2007 (mit Änderungen vom 11. März 2008 und 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von\nmax. 30 Prozent auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und ist ein Freibetrag in\nder Höhe von 1-2 Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen\n(vgl. http://www.kgsz.ch/fileadmin/dateien/pdf/up_richtlinien.pdf; zuletzt be-\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nsucht am 12. Februar 2018; zum Ganzen ebenso: Verfügung GPR 2017 12\nvom 13. Dezember 2017 E. 2a).\n\nb) Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum\nals ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als\naussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die\nWaage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob\neine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen\nProzess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht\ndeshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der\nAussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung\nund gestützt auf eine summarische Prüfung (BGE 133 III 614 = Pra 97/2008\nNr. 50 E. 5; BGE 129 I 129 E. 2.3.1, S. 135 f.).\n\n"}