{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Ebenso an der Instruktionsverhandlung ersuchte\ndieser um Abweisung der Berufung und stellte sich zumindest nicht explizit\ngegen den Informationsaustausch (KG-act. 25, S. 22).\n\nb) Gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen soll die als\nErziehungsbeistande eingesetzte Person als Übermittlerin der Nachrichten\nfungieren und so sicherstellen, dass die Nachrichten des Gesuchstellers zu\nD.________ gelangen und umgekehrt. Dem Gesuchsteller ist seinen\nVorbringen nach nicht bekannt, dass D.________ durch die KESB eine\nBeiständin haben soll. Die Gesuchsgegnerin nenne weder einen Namen noch\nliege eine Verfügung der KESB vor (KG-act. 10, S. 5). Der Einzelrichter\nordnete am 22. Januar 2009 (SV 08 168) eine Besuchsrechtsbeistandschaft\nan (Vi-act. C4). Gemäss Scheidungsurteil habe die KESB der Stadt Zürich die\nÜbernahme der bislang durch die KESB Ausserschwyz geführten\nBeistandschaft für D.________ per 1. September 2016 übernommen. Als\nBeiständin im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB sei L.________ ernannt\nworden (vgl. auch Vi-act. D4). Der (dortige) Beklagte habe gegen den\nBeschluss Beschwerde eingelegt, weshalb dieser – gemäss aktuellem\nKenntnisstand – noch nicht rechtskräftig sei (vgl. KG-act. 4/1, S. 14). Gemäss\nSchreiben der KESB der Stadt Zürich vom 24. Januar 2017 sei das Verfahren\ngegen ihren Beschluss vom 26. Juli 2016 betreffend Übernahme der\nMassnahme nach wie vor beim Bezirksrat Zürich hängig (vgl. act. 5 aus ZES\n16 629). Über den weiteren Verlauf müsste der Gesuchsteller eigentlich\ninformiert sein. Jedenfalls ergibt sich aus den Akten nicht, dass die\nBeistandschaft aufgehoben worden wäre.\n\nc) Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung\nzu bestätigen.\nKantonsgericht Schwyz 33\n\n5. Der Vorderrichter wies das Gesuch des Gesuchstellers um Prozesskostenbevorschussung durch die Gesuchsgegnerin ab (Dispositivziffer 6), hiess\nindessen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (Dispositivziffer 7).\n\na) Der Gesuchsteller ersucht um Aufhebung von Dispositivziffer 6 und um\nVerpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses.\n\naa) Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO tritt das Gericht unter anderem dann\nauf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein, wenn die klagende oder gesuchstellende Partei kein schutzwürdiges Interesse hat. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer bzw. muss der\nRechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und\ndamit ein Intreresse an dessen Abänderung haben. Ist dies nicht der Fall, wird\nauf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt\nvor, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte\nbzw. wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Dies\ntrifft auch dann zu, wenn nur ein Eventual- und nicht das Hauptbegehren gutgeheissen wurde. Zudem muss auch eine materielle Beschwer gegeben sein.\nDiese liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid die Partei in ihrer Rechtsstellung trifft, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen nachteilig für die\nPartei ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft\n(BGE 120 II 5 E. 2a, S. 7 f.; Zingg, Berner Kommentar, 2012, N 34 zu Art. 59\nZPO; Zürcher und Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O.,\nN 14 zu Art. 59 ZPO und N 31 f. zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318\nZPO).\n\nbb) Bezüglich Dispositivziffer 6 ist der Gesuchsteller formell beschwert. Der\nVorderrichter gewährte ihm aber mit Wirkung ab dem 5. Januar 2015 (Datum\nGesuchseinreichung [vgl. Vi-act. A/I]) die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositivziffer 5). Im Ergebnis wurde der Gesuchsteller damit wie bei einer Gut-\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung von der Leistung\nvon Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten für das Massnahmeverfahren\nZES 14 584 entbunden. Weder mit der Gutheissung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung noch mit der Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird darüber entschieden, wer die Prozesskosten des Verfahrens tragen muss (vgl. auch KG BL, Entscheid 410 12 94 vom 29. Mai 2012\nE. 2; KG SZ, Beschluss ZK2 2014 42 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Insofern\nist der Gesuchsteller durch Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung\nmateriell nicht beschwert. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche\nRechtspflege vorgeht. Des Weitern ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit\nder Vorderrichter dem Gesuchsteller für die Beurteilung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung und dessen Abweisung Verfahrenskosten auferlegte. Die Erwägungen in diesem Punkt belaufen sich denn auch lediglich auf\neine knappe Seite. Selbst der Gesuchsteller macht sodann nicht geltend, dass\nund in welchem Umfang der Vorderrichter im Falle der Gutheissung des Prozesskostenvorschusses – bei Beibehaltung der übrigen Erkenntnisse ‒ eine\nandere Kostenverteilung hätte vornehmen müssen. Überdies sprach der Vorderrichter der Gesuchsgegnerin keine Umtriebsentschädigung zu (Dispositivziffer 5). Insgesamt ist hinsichtlich der beantragten Prozesskostenbevorschussung für das erstintanzliche Verfahren mangels Beschwer nicht auf die Berufung einzutreten. Bei dieser Sachlage ist nicht weiter einzugehen auf die Frage der Beschwer hinsichtlich der Aufhebung von Dispositivziffer 7 sowie der\nEinhaltung der Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 121 ZPO).\n\n"}