{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Zudem sind zwischen den Parteien starke Konflikte\nvorhanden. Wenn auch der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern bei der\nIdentitätsfindung eine bedeutende Rolle zuzuerkennen ist und der\nGesuchsteller über all die Jahre hinweg den Kontakt zu D.________ suchte,\nmuss nach all dem Gesagten das Wohl von D.________ als gefährdet\nangesehen werden, wenn sie zu Besuchen bei ihrem Vater gegen ihren\nstarken Widerstand gezwungen würde. Es sollte ihr überlassen werden, ob\nund gegebenenfalls wann sie bereit ist, einen Kontakt wieder aufzunehmen.\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nDer persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Kindeswohl. Dieses Ziel\nwäre vorliegend mit einem erzwungenen Kontakt, gegen welchen sich\nD.________ seit Jahren mit festem Willen wehrt, nicht zu erreichen (vgl. BGer,\nUrteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4). Zwar wird D.________ im Juni\n2018 erst 14 Jahre alt und steht sie damit noch nicht unmittelbar vor dem\nMündigkeitsalter; sie äussert aber ihren Willen seit Jahren in konstanter und\nnachvollziehbarer Weise (vgl. auch Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 71). In Anbetracht der vorliegenden Umstände muss dem Willen D.________ deshalb entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. auch BGer, Urteil 5A_528/2015 vom\n21. Januar 2016 E. 5). So ist auch gemäss Gutachterin einzig dann eine Veränderung der Situation möglich, wenn der Gesuchsteller Einsicht in seine\nProblematik erhalten und dadurch Motivation zur Veränderung aufweisen\nwürde. In einem ersten Schritt müsste er „loslassen“, um ihr dann wieder\nanders begegnen zu können (Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 48 und 90).\nEntsprechend äusserte sich auch die Gesuchsgegnerin anlässlich der\nParteibefragung, dass zuerst generell Ruhe geschafft werden müsste, was\ndas Auftauchen des Gesuchsgegners bei ihnen zu Hause gerade nicht tue\n(KG-act. 25 Frage 27, S.6). Die verfügte Aussetzung/Sistierung des\nBesuchsrechts ist damit zu bestätigen. An diesem Schluss vermag auch der\nUmstand, dass seit dem 1. Juli 2014 das Sorgerecht der Eltern unabhängig\nvon ihrem Zivilstand grundsätzlich gemeinsam zusteht, nichts zu ändern.\n\n4. Gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat die zuständige Bestandsperson einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen\nD.________ und dem Gesuchsteller sicherzustellen. Hierfür werde der Gesuchsteller berechtigt erklärt, mit D.________ einmal monatlich, jeweils per\nMonatsende, einen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief\noder E-Mail zu pflegen, wobei jeweils zuerst der Gesuchsteller über sein Leben zu berichten habe und anschliessend D.________ im Gegenzug über\nihres.\nKantonsgericht Schwyz 31\n\na) Der persönliche Verkehr umfasst jegliche Art von Kontakt zwischen dem\nKind und dem Elternteil ohne elterliche Sorge bzw. ohne Obhut oder\nBetreuungsanteil. Nebst dem Besuchsrecht kommen auch der telefonische\noder der schriftliche Verkehr in Frage (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das\nFamilienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 17.138).\nDie Gutachterin sieht die Formulierung unbeschwerter Vater-Tochter-Kontakte\nals langfristiges Ziel. Kurzfristig sollten gemäss ihrer Empfehlung\ndreimonatlich Informationen von D.________ Leben an ihren Vater und\numgekehrt erfolgen (vgl. Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 48, 71 und 88). Das\nGutachten stammt aus dem Jahre 2014. D.________ lehnt gegenwärtig\njeglichen – auch schriftlichen ‒ Kontakt zum Gesuchsteller ab. Bei ihrer\nkürzlichen Anhörung führte sie aus, dass sie Briefe von ihrem Vater zwar\nerhalten habe, ihre Briefe inhaltlich aber unbeantwortet geblieben seien und\nsie ihm schon seit längerem nicht mehr geschrieben habe (vgl. KG-act. 17).\nAuch die Gesuchsgegnerin gab zu Protokoll, dass D.________ sich nach wie\nvor weigere, Kontakt mit ihrem Vater zu haben, sogar telefonisch. Vor einigen\nJahren hätten sie zusammen mit dem damaligen Beistand, Herrn\nG.________, versucht, dass D.________ ihm Briefe schreibe. Der\nBriefverkehr sei aber einseitig gewesen und es sei nichts zurückgekommen.\nAls Antwort auf die Briefe seien „Päckli“ gekommen, aber keine primäre\nAntwort auf die Briefe von D.________ (KG-act. 25 Frage 13, S. 4). Der\nGesuchsteller bestreitet, jemals einen Brief oder eine E-Mail von D.________\nerhalten zu haben. Er schicke ihr im Durchschnitt einmal im Monat ein „Päckli“\nund da sei nebst anderen Sachen immer ein Brief dabei. Darin schreibe er ihr,\nwas im Päckli sei und was er sich überlegt habe, dass er hoffe, dass sie es\ngut gebrauchen könne, dass er ihr alles Gute wünsche und an sie denke (KGact. 25 Fragen 78 ff., S. 12). Indem der Vorderrichter verfügte, dass der\nGesuchsteller zuerst über sich zu berichten habe, kann aber vermieden\nwerden, dass D.________ ihm schreiben muss, ohne eine Antwort zu\nerhalten. Ausserdem kann ein solcher Austausch als mit dem Kindeswohl\nvereinbar angesehen werden, zumal D.________ dem Gesuchsteller nicht\nKantonsgericht Schwyz 32\n\n"}