{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Gutachterin sieht den Gesuchsteller als\npsychisch (stark) belastet sowie auch gefährdet. Er habe sich im Rahmen der\nUntersuchungsgespräche bemüht, sich vor allem in einem positiven Licht darzustellen und seine Rolle „als Opfer“ darzulegen. Bei Versuchen, seinen Anteil\nan den Konflikten aufzuzeigen, habe er latent aggressiv und entwertend gewirkt. Er habe sehr auf seine Bedürfnisse fokussiert gewirkt. Konflikte, die\nnicht in sein Bild passen würden, würden „eliminiert“ oder „passend gemacht“.\nDurch seine kritisierende und anklagende Haltung gegenüber Dritten sei ihm\neine adäquate Reflexion seiner eigenen Verantwortlichkeiten und die Übernahme der Perspektive des Gegenübers kaum möglich. So gelinge es ihm\nauch nicht, seine Vorstellung aus der Perspektive von D.________ zu reflektieren. Er blende völlig aus, dass D.________ ihm deutlich vermittle, nicht zu\nihm zu wollen. Dass sein Verhalten gegenüber D.________ ihre Beziehung zu\nihm beeinträchtige, respektive Wut bei ihr auslöse, blende er aus. Seine\ndepressive Grundstimmung und seine derzeit starke Ich-Bezogenheit würden\nein differenziertes Wahrnehmen von D.________ und ihren Bedürfnissen und\nein adäquates Handeln verhindern (Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 48, 80, 82 f.\nund 87 ff.). Diese Eindrücke bestätigten sich an der Parteibefragung, an\nwelcher der Gesuchsteller jegliches Fehlverhalten von sich wies und\nüberzeugt in die Opferrolle schlüpfte. Er ist offensichtlich der Überzeugung,\ndass D.________ ihn (aktuell) sehen will, obwohl keine Anhaltspunkte hierfür\nvorliegen. Sie sei immer zu ihm gekommen. D.________ würde ihm sagen,\nwenn dem nicht so wäre; sie habe ihm immer alles gesagt. Es müsse ihr\nseiner Ansicht nach einfach die Möglichkeit gegeben werden, ohne Angst,\nohne diese Loyalitätsproblematik, zu ihm zu kommen (vgl. KG-act. 25 Fragen\n89 und 94 ff., S. 13 f.). Auf die Frage, weshalb er D.________ nicht nur\ngeschrieben, sondern auch bei ihr vorbeigegangen sei und sie abgefangen\nbzw. auf sie gewartet habe, meinte er, es stehe nirgends, dass er sie nicht\nKantonsgericht Schwyz 28\n\nsehen dürfe. Es gäbe zwar kein Besuchsrecht mehr, ein Kontaktverbot liege\naber nicht vor. Sie seien auch berechtigt, miteinander zu telefonieren (KG-act.\n25 Fragen 86 ff., S. 13). Dass das Besuchsrecht gerade deshalb eine\nEinschränkung erfuhr, weil seine Besuche und Anrufe D.________\nverunsichern und sie den Kontakt ablehnt, scheint er dabei auszublenden.\nDass der Gesuchsteller nicht auf die Bedürfnisse von D.________ einzugehen\nund sich nicht in diese hineinzuversetzen vermag, zeigte sich insbesondere\nauch daran, dass er sie einen Tag vor der Kinderanhörung auf ihrem\nSchulweg abpasste. Auf Nachfrage hin erachtete er es einerseits als\nvorstellbar, dass dies für D.________ belastend gewesen sein müsse,\nandererseits sah er hierin nicht unbedingt eine zusätzliche Belastung für sie\n(KG-act. 25 Fragen 76 f., S. 11 f.). Er begründete bzw. rechtfertigte sein\nVerhalten damit, sie ja eine Woche davor habe besuchen wollen, was aber\nnicht geklappt habe. Dass D.________ Freude gezeigt hätte, vermochte er\nnicht zu behaupten. Er habe bei ihr keine Ablehnung, aber Erstaunen\nfestgestellt (KG-act. 25 Fragen 61, 70 ff. und 97 f., S. 9, 10 f. und 15). Der\nGesuchsteller ruft zudem täglich um 20.00 Uhr bei D.________ bzw. der\nGesuchsgegnerin an, obwohl die Anrufe offenbar nicht entgegengenommen\nwerden und er gemäss der angefochtenen, aber vollstreckbaren Verfügung\nnur einmal monatlich per Brief oder Mail mit ihr in Kontakt treten dürfte (Art.\n315 Abs. 4 lit. b ZPO; KG-act. 15 und 25 Fragen 146 ff., S. 20 f.). Auch die\nvom Gesuchsteller am 14. Juni 2016 verfasste E-Mail sowie der Umstand,\ndass er sich keine kleinere, günstigere Wohnung sucht mit der Begründung,\ndies sei seit deren Wegzug so abgemacht mit D.________, zeigt eindrücklich\ndessen Beharrlichkeit (vgl. Vi-act. A8; KG-act. 25 Fragen 120 ff., S. 17 f.). Der\nGesuchsteller erwähnt selber psychische Probleme und macht hierfür im\nWesentlichen die etlichen Gerichtsprozesse verantwortlich, die ihm den\nKontakt zu D.________ unterbunden hätten und unterbinden würden (vgl. KGact. 10 Ziff. 4, S. 3).\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nee) Der Gesuchsteller verweist im Weiteren auf die von ihm eingereichten\nFotos von Finnland-Ferien aus dem Jahre 2010, welche ein herzliches\nVerhältnis zwischen Vater und Tochter zeigen würden. D.________ berichtete\ngegenüber der Gutachterin von Erlebnissen mit ihrem Bruder F.________\n(vgl. Vi-act. D1 Ziff. 7.3, S. 73 f.), obwohl sie gemäss den Erwägungen des\nVorderrichters nachweislich alleine mit dem Gesuchsteller in Finnland dort\ngewesen sei. Der Vorderrichter sieht in diesem Widerspruch aber kein Indiz\nfür eine Beeinflussung durch die Gesuchsgegnerin, sondern erachtete es als\nwahrscheinlicher, dass D.________ mit der Erwähnung schöner Erlebnisse\neine Schwächung ihres Standpunktes befürchtet habe. Mit dieser Überlegung\nsetzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander. Aus dem alleinigen\nWiderspruch lässt sich denn auch nicht ohne Weiteres – entgegen jeglicher\nweiterer Gegebenheiten ‒ eine Beeinflussung durch die Gesuchsgegnerin\nherleiten. Zu beachten ist dabei auch, dass D.________ im Jahre 2014\nretrospektiv über viele Jahre zurückliegende Ferien berichtete. Selbst wenn\nsie damals die Tage mit ihrem Vater genoss und glücklich war, erscheint\nnachvollziehbar, dass ihr aktuelles Empfinden einen Schatten über die\ndamaligen Erlebnisse wirft.\n\n"}