{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Herausgabe der Reisepässe nicht durchzudringen und\nwurde auch ein dagegen erhobener Rekurs abgewiesen, unter anderem unter\ndem Hinweis darauf, dass das Besuchsrecht lediglich in wenigen\nAusnahmefällen nicht habe ausgeübt werden können (vgl. RK1 2009 64). Mit\nsuperprovisorischer Verfügung vom 14. März 2011 (im Verfahren ZES 11 135)\nhob der Einzelrichter das damalige, gestützt auf die Vereinbarung vom 20./21.\nJanuar 2009 (im Verfahren SV 08 168) geltende, Besuchsrecht auf Antrag der\nGesuchsgegnerin zwar nicht auf, beschränkte es aber (vgl. Vi-act. C5 und\nC6). Die am 19. März 2011 verweigerte Herausgabe D.________ begründete\ndie Gesuchsgegnerin gegenüber der Polizei damit, dass Erstere sich weigere\nund Angst vor ihrem Vater habe (vgl. Vi-act. C26). Im Untersuchungsverfahren\nSUM 11 427 legte sie das Versprechen zur Einhaltung des gemäss Verfügung\nvom 14. März 2011 eingeschränkten Besuchsrechts bis zum Erlass einer\nanders lautenden Verfügung ab (Vi-act. C27). Anhaltspunkte dafür, dass die\nGesuchsgegnerin mit dem Vorwurf angeblicher Tätlichkeiten seitens des\nGesuchstellers einzig dessen Besuchsrecht zu vereiteln beabsichtigte, liegen\nsodann nicht vor. Mit Vereinbarung vom 13. Juli 2011 (im Verfahren ZES 11\n135) wurde das am 20./21. Januar 2009 (im Verfahren SV 08 168) vereinbarte\nBesuchsrecht unter der Woche einstweilen sistiert und das\nFerienbesuchsrecht eingeschränkt, unter gleichzeitiger Beauftragung des\nErziehungsbeistands, das abgeänderte Besuchsrecht wieder schrittweise in\ndie ursprüngliche Regelung gemäss Vereinbarung der Parteien vom 20./21.\nJanuar 2009 zurückzuführen, sobald dies im Sinne des Kindeswohls\nangezeigt sei (vgl. Vi-act. C6 und C7). Das vom Gesuchsteller am 25. Juni\n2012 angehobene Vollstreckungsbegehren (Vi-act. C10a), welches sich\nsowohl auf das Besuchsrecht am Wochenende, unter der Woche wie auch auf\nFeiertage – im Jahr 2012 ‒ bezog (vgl. auch KG-act. 1, Ziff. VI./A./13., S. 8 f.),\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nwies der Einzelrichter am 3. August 2012 im Hinblick auf das Kindeswohl\nwährend der Dauer des Abänderungsverfahrens ab (ZES 12 272; Vi-act.\nC18). Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das\nKantonsgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 ab (ZK2 2012 47; Vi-act.\nC19). Während der Einzelrichter das Begehren der Gesuchsgegnerin um\nsuperpovisorischen Entzug des Besuchsrechts im Verfahren ZES 11 511\nzwischenzeitlich am 19. September 2011 abgewiesen hatte (vgl. Vi-act. C34),\nhiess er ihr Abänderungsbegehren mit Verfügung vom 19. August 2013\nzumindest teilweise gut, indem es insbesondere ein Besuchsrecht unter der\nWoche als dem Kindeswohl widersprechend ansah (vgl. Vi-act. C20). Wenn\nder Gesuchsteller sein Besuchsrecht auch nicht immer wahrnehmen konnte,\nso wurde dies nach gerichtlicher Beurteilung zumindest teilweise nicht\nbeanstandet. Gegenüber der Gutachterin führte die Gesuchsgegnerin selber\naus, dass D.________ nach dem Vorfall in den Sommerferien 2012 an den\nWochenenden (nur) noch ein paar Mal zum Gesuchsteller gegangen sei (Viact. D1 = KG-act. 4/1, S. 33). Der ehemalige Beistand von D.________,\nG.________, führte aus, ab Sommer 2013 habe es eine grosse Veränderung\ngegeben. D.________ habe nicht mehr zu ihrem Vater gehen wollen.\nEinerseits seien dafür die Ferien im Vorjahr, als der Gesuchsteller sie über\nlängere Zeit bei sich behalten habe, obwohl dies nicht abgesprochen worden\nsei, verantwortlich gewesen (Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 54 f.). Andererseits\nhabe D.________ im Sommer 2013 ihm gegenüber zum ersten Mal erwähnt,\nvom Gesuchsteller geschlagen worden zu sein. Nach den Sommerferien sei\ndie Gesuchsgegnerin mit den Kindern sodann nach Zürich gezogen. Eine\nBefragung des offerierten Zeugen G.________ zwecks Untermauerung der\nBehauptung des Gesuchstellers, er habe in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 5.\nJanuar 2015 D.________ lediglich an sieben Wochenenden zu sich nehmen\nkönnen, kann damit ausbleiben. Die E-Mails des Gesuchstellers an diesen\nüber verweigerte Besuche liegen sodann bei den Akten (vgl. Vi-act. C11 ff.).\nKantonsgericht Schwyz 27\n\n"}