{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der Gesuchsteller\nbeanstandet, dass hieraus nicht abgeleitet worden sei, sie habe offensichtlich\nbewusst und gewollt den Kontakt zu ihm gesucht. Dabei lässt er die weiteren\nErwägungen des Vorderrichters ausser Acht. Dieser hielt fest, dass die\nGutachterin anschaulich erkläre, wie das einstmals gute Verhältnis von\nD.________ zum Gesuchsteller nach und nach immer ambivalenter geworden\nsei, ehe es schliesslich zunehmend in Ablehnung übergegangen sei. Sie\nspreche einerseits von einer gewissen Sehnsucht D.________ nach ihrem\nVater, andererseits sei sie ihm gegenüber verängstigt und verunsichert\ngewesen und habe ihn mit der Zeit zunehmend labiler und damit in der\nInteraktion mit ihr auch bedrohlicher wahrgenommen. In dieses Bild würden\ngemäss den Erwägungen des Vorderrichters die geschilderten heimlichen\nBesuche passen, habe D.________ ihrem Vater hierdurch einerseits nahe\nsein und andererseits eine gewisse Distanz wahren können, weil sie nicht\nalleine dort gewesen sei und nicht dort übernachtet habe (vgl. angef.\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nVerfügung E. 2.4.2, S. 12 f.). Hiergegen vermag der Gesuchsteller nichts\nStichhaltiges vorzubringen. Kommt hinzu, dass diese beschriebenen\nheimlichen Besuche mehrere Jahre zurückliegen und der Wille D.________\nmit zunehmenden Alter stärker wurde. Auch anlässlich der Parteibefragung\nvermochte der Gesuchsteller lediglich auf ein mehrere Jahre zurückliegendes\nBeispiel aus der Zeit verweisen, als D.________ noch in Lachen gewohnt und\nsich in seinem Auto flach hingelegt habe, damit sie nicht gesehen werde (vgl.\nKG-act. 25 Fragen 89 ff., S. 13 f.). Spätere heimliche Besuche zeigte er nicht\nauf, sondern reagierte ausweichend und beantwortete die Frage, wann er\nD.________ das letzte Mal – vor dem 5. September 2017 – gesehen habe,\nlediglich mit irgendwann im Frühling/Sommer, in der ersten Jahreshälfte 2017.\nEr sei zu D.________ gegangen. Konkretere Details zu diesem Treffen konnte\ner trotz Nachfrage nicht nennen (vgl. KG-act. 25 Fragen 61 ff., S. 10 f.). Der\nGesuchsteller offeriert erneut Frau J.________ als Zeugin, gegenüber welcher\nD.________ erzählt haben soll, sie würde gezwungen zu sagen, ihr Vater sei\nböse. Sie würde ständig zu ihm gehen, dürfe das aber nicht sagen. Der\nAktennotiz von K.________, KESB Ausserschwyz, vom 23. September 2013\nüber ein Telefonat mit dieser lassen sich entsprechende Aussagen\nentnehmen (Vi-act. C36). Zudem sprach die Gutachterin persönlich per\nTelefon mit Frau J.________ (vgl. Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 62 ff.). Selbst\nwenn die offerierte Zeugin entsprechende Aussagen bestätigen würde, betrifft\ndies eine Zeit vor dem Wegzug D.________ nach Zürich und vermag dies\nnichts an dem inzwischen glaubhaft gefestigten, eigenen Willen D.________\nzu ändern. Im Übrigen kann gemäss den Ausführungen der Gutachterin auch\ndie Hypothese verfolgt werden, dass die heimlichen Besuche auf\nDruckausübung durch den Gesuchsteller gründeten (vgl. Vi-act. D1 = KG-act.\n4/1, S. 80). Weitere Beweisabnahmen erübrigen sich.\n\ndd) Das Besuchsrecht zwischen D.________ und dem Gesuchsteller sowie\ndessen Vollstreckung war bereits Gegenstand vieler, beiderseits\nangestrengter Verfahren. Im Verfahren SV 09 101 befahl der Einzelrichter der\nKantonsgericht Schwyz 25\n\n"}