{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Diese Einschätzung erscheint gestützt\nauf die Gespräche mit den Parteien und D.________ begründet und\nnachvollziehbar. Die Vorbringen des Gesuchstellers beschränken sich in\nseiner Berufung im Wesentlichen darauf, ihm sei keine Möglichkeit zur\nStellungnahme zum Gutachten gegeben worden. Die spätere persönliche\nAnhörung D.________ durch ihren Prozessbeistand vom 18. Dezember 2014\nbestätigt denn auch die Einschätzung der Gutachterin, dass D.________ aus\neigenem Willen keinen Kontakt zu ihrem Vater möchte (Vi-act. A6). Auch in\nihrem Brief vom 2. Juli 2016 an den Vorderrichter sprach sich D.________\nunmissverständlich gegen jeglichen Kontakt mit ihrem Vater aus und verneinte\nheimliche Treffen mit ihm (Vi-act. E10). Selbst wenn davon ausgegangen\nwürde, dass D.________ die Zeilen vordiktiert wurden, vermag dies nichts an\nden Feststellungen im Gutachten ändern, und liesse dies nicht ohne Weiteres\nden Schluss zu, dass sie dem Willen D.________ widersprechen. Wie bereits\nerwähnt, sprach sich der Prozessbeistand D.________ zudem auch anlässlich\nder Hauptverhandlung vom 3. November 2016 gestützt auf deren Aussagen\nsowie seinen Einschätzungen gegen ein Besuchsrecht aus (act. A16 aus ZEO\n11 9; vgl. auch obige Ausführungen unter E. 2d und angef. Verfügung E.\n2.4.1, S. 13). Gegen eine Beeinflussung D.________ durch die\nGesuchsgegnerin spricht sodann die im Berufungsverfahren durchgeführte\nAnhörung vom 6. September 2017, anlässlich welcher sich die 13-jährige\nD.________ mit Nachdruck und überzeugend gegen jeglichen Kontakt zu\nihrem Vater stellte. Ihre Aussagen schienen für die Anwesenden dem\nwirklichen Willen D.________ zu entspringen und wirkten sehr authentisch\n(vgl. KG-act. 17). Dem gesuchstellerischen Einwand in seiner Stellungnahme\nzum Beweisergebnis (vgl. KG-act. 25 Beilage 1, S. 3), es handle sich beim\nentsprechenden Kurzprotokoll lediglich um eine interpretierende wertende\nZusammenfassung nicht protokollierter Aussagen von D.________, ist\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nentgegenzuhalten, dass es die wesentlichen Aussagen D.________ bzw. das\nwesentliche Ergebnis der Kindesanhörung wiedergibt (vgl. Art. 298 Abs. 2\nZPO). Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts müssen den Eltern nicht\nzugänglich gemacht werden, weshalb auch dem Ansinnen des Gesuchstellers\num Abhörung der Tonbandaufnahmen nicht zu entsprechen ist (vgl. BGer,\nUrteil 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3). Rechtsanwalt E.________ wies\nschliesslich zu Recht darauf hin, dass D.________ seit der Begutachtung älter\nund reifer geworden sei und gegenüber mehreren Drittpersonen immer wieder\nerklärt habe, dass sie „nicht wolle“ (KG-act. 25, S. 22; vgl. auch vorne E. 2d).\n\nbb) D.________ verfasste im Hinblick auf ihre Anhörung vom 19. Mai 2011\n(im Verfahren ZES 11 135) vor dem Einzelrichter einen Brief an diesen mit\ndem Anliegen, nicht zu ihrem Papa zu wollen, weil er sie unter Druck setze,\nnicht aufwache, wenn sie in der Nacht ganz traurig sei, bereits schreie, wenn\nsie nur eine Frage stelle und weil er „Psucho“ mache mit ihr (vgl. Vi-act. C28).\nAuf die Frage, was sie mit „unter Druck setzen“ meine, brachte D.________\nzum Ausdruck, dass ihr Vater sie nervös mache, sie nicht jede Woche zu ihm\ngehen wolle, sie Angst habe, alleine zu ihm zu gehen, und sie nicht bei ihm\nübernachten wolle (Vi-act. C29). Ob die Zeilen ganz oder teilweise von der\nGesuchsgegnerin oder deren Mutter vordiktiert wurden – wie vom\nGesuchsteller behauptet ‒, ist aufgrund ihrer späteren Willensbekundungen\nsowie deren Einschätzung (vgl. vorangehenden Ausführungen unter E. 3b/aa)\nvon untergeordneter Relevanz. Ausserdem ist zu beachten, dass vorsorgliche\nMassnahmen unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 268 Abs. 1 ZPO)\nabänderbar sind bzw. eine Abänderung der vom Eheschutz- oder Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen zulässig ist, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert haben (Sutter-\nSomm/Stani-schewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N\n33 f. zu Art. 276 ZPO mit Verweisen). Der Vorderrichter änderte mit angefochtener Verfügung den bestehenden Massnahmenentscheid vom 19. August\n2013 (ZES 2011 511). Am 22. Mai 2013 gab D.________ (noch) zu Protokoll,\nKantonsgericht Schwyz 23\n\nam liebsten alle zwei Wochen von Freitag- bis Sonntagabend – und nicht\nzusätzlich auch unter der Woche, wobei sich ein Zögern ihrerseits erst auf\nNachfrage nach den Gründen für die gewünschte Reduktion der Vatertage\nfeststellen lässt ‒ bei ihrem Vater zu sein (Vi-act. C35). Am 4. Dezember 2013\n(im Verfahren ZES 13 513) führte sie bereits aus, den Gesuchsteller seit dem\nUmzug nach Zürich im Herbst 2013 nicht mehr gesehen zu haben. Sie\nvermisse ihn nicht und sei froh, dass er nicht mehr anrufe. Derzeit habe sie\nkein Bedürfnis, ihn zu sehen, und sie glaube nicht, dass sich das wieder\nändern werde. Sie könne einfach nicht vergessen, dass er sie schon zweimal\ngeschlagen habe (act. A/12 aus ZES 13 513; vgl. auch angef. Verfügung E.\n2.4.1, S. 13). Die damalige Besuchsrechtsregelung kann nicht mehr als dem\nKindeswohl entsprechend angesehen werden.\n\n"}