{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Massnahmen Scheidung\n\nbb) So darf eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs in der Regel\nnicht allein wegen eines elterlichen Konflikts erfolgen, jedenfalls soweit das\nVerhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist.\nEr ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines\nBesuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten\nlassen (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.4; BGer, Urteil\n5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2). Anhaltende Spannungen\nzwischen den Eltern, die das Kind in enorme Loyalitätskonflikte bringen,\nkönnen nach älterer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar Grund für die\nVerweigerung oder den Entzug des persönlichen Verkehrs sein. Bis zu einem\ngewissen Grad sind Loyalitätskonflikte des Kindes nach neuerer\nRechtsprechung aber als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung\nhinzunehmen (Büchler, a.a.O., N 9 zu Art. 274 ZGB mit Verweisen). Ebenso\nwenig kann eine Gefährdung des Kindeswohls schon deswegen bejaht\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nwerden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht\nobhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Die Ausübung des\nBesuchsrechts darf mithin nicht (allein) vom Willen des Kindes abhängen und\nes kann erst bei ernsthafter Gefahr der zweckwidrigen Ausübung, die zu einer\nBeeinträchtigung des Kindeswohls führt, verweigert werden (BGer, Urteil\n5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3; Büchler, a.a.O., N 10 zu Art. 274\nZGB). Das Wohl des Kindes ist nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick\nauf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv mit Blick\nauf seine künftige Entwicklung. Anderes kann in engen Grenzen bei älteren\nurteilsfähigen und bald mündigen Kindern gelten, niemals aber, wenn die\nangeblich ablehnende Haltung des Kindes wesentlich durch die Einstellung\nder sorgeberechtigten Partei geprägt ist (BGer, Urteil vom 23. Dezember\n2008, 5A_341/2008, E. 4.3). Die Weigerung des Kindes, den nicht\nobhutsberechtigten Elternteil zu besuchen, bildet also ein Element bei der\nRegelung des persönlichen Verkehrs, welche namentlich dann nicht\nausschliesslich vom Willen des Kindes abhängt, wenn dessen\nWeigerungshaltung hauptsächlich vom Inhaber der Obhut beeinflusst wird\n(BGer, Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E.4.6.3). Indes ist der\ngeäusserte Kindeswille in der Entscheidung zu berücksichtigen, und bei\nälteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des\nBesuchsrechts (BGer, Urteil 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die\nFähigkeit des Kindes zu autonomer Willensbildung ist ungefähr ab dem 12.\nAltersjahr anzunehmen, wobei es aber nicht in Eigenregie bestimmen kann,\nob und zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder\nobhutsberechtigten Elternteil haben möchte (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom\n27. Juni 2016 E. 5.2.5).\n\nb) Der Vorderrichter sah sich in erster Linie aufgrund der ablehnenden\nHaltung D.________ zur Sistierung des Besuchsrechts veranlasst, wobei er\neine Beeinflussung deren Willens durch die Gesuchsgegnerin insbesondere\ngestützt auf das im Scheidungsverfahren eingeholte Kinderpsychologische\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nGutachten ausschloss (angef. Verfügung E. 2.4.2, S. 12 f.). Der Gesuchsteller\nlastet dem Gutachten gravierende Mängel an und erachtet eine Manipulation\nsowie negative Beeinflussung D.________ durch ihre Mutter als offensichtlich.\nLetztere habe nichts unversucht gelassen, um das Verhältnis zwischen Vater\nund Tochter zu trügen und zu zerstören. Sie habe sich nicht an\nBesuchsrechtsregelungen gehalten und sei bemüht gewesen, ihm das\nBesuchsrecht zu entziehen. Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und betont,\ndass D.________ aufgrund verschiedener Vorfälle entschieden keinen – auch\ntelefonischen – Kontakt zu ihrem Vater wolle, obwohl sie sie immer wieder\nhierzu ermutige. Sie anerkenne das Besuchsrecht des Gesuchstellers dem\nGrund-satze nach, dessen Forderungen würden aber in keiner Weise dem\nWunsch von D.________ entsprechen.\n\naa) Gemäss den Feststellungen der Gutachterin scheine es D.________ in\nZürich gut zu gehen; sie sei sehr stark auf ihre Entwicklung ausgerichtet und\nkönne zumindest im Alltag den Konflikt rund um die Besuchsregelung\nabwehren. Konfrontiert mit ihrem Vater zeige sie sich wütend, traurig und\nverletzt, könne sich ihm aber gut mitteilen. Sie könne sehr wohl eigene\nBedürfnisse formulieren und eigene Wahrnehmung sowie Kränkungen\naufzeigen. In der direkten Beobachtung zeige sich, wie belastet D.________\nwährend den Kontakten mit ihm sei. Aktuell weigere sich D.________, ihren\nVater zu sehen. Sie habe über verschiedene Zeitpunkte hinweg ‒ sowohl in\nAnwesenheit des Gesuchstellers als auch der Gesuchsgegnerin ‒ stabil\ngeäussert, dass sie keinen Kontakt zu ihm wünsche. Dieser Wille sollte nach\ndem Dafürhalten der Gutachterin berücksichtigt werden, da ihre\n(altersentsprechenden) Aussagen vor dem Hintergrund ihres freien Willens\nentstanden seien. Sie sprach D.________ die Urteilsfähigkeit für die Frage\nnach weiteren Vater-Tochter-Kontakten zu. Es würden keine Hinweise auf\neine Beeinflussung bzw. eine negative Instrumentalisierung durch die\nGesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller vorliegen. Aus der eigenen\nBeobachtung nahm die Gutachterin vielmehr an, dass die zunehmende\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n"}