{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gerade in dieser Stellungnahme hätte er sich aber zum\nGutachten äussern können, nachdem Dispositivziffer 1 der Verfügung vom\n22. Mai 2014 aufgehoben worden war, die im Gutachten getroffenen Feststellungen der Verfügung vom 10. Dezember 2014 als wesentliche Begründung\ndienten und es sich bei den hier im Zentrum stehenden Anordnungen zum\nBesuchsrecht um vorsorgliche Massnahmen handelt, für welche wie bereits\nerwähnt – unter Vorbehalt von Art. 272 und 273 ZPO ‒ das summarische Verfahren anwendbar ist (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ZPO). In seiner\npersönlichen Stellungnahme beanstandete der Gesuchsteller das Gutachten\ndenn auch in einigen Punkten (vgl. Vi-act. A3). Weiter wurde den Parteien im\nRahmen der im Berufungsverfahren durchgeführten Instruktionsverhandlung\nGelegenheit zur Stellungnahme geboten (vgl. KG-act. 25). Schliesslich konnte\nsich der Gesuchsteller im Scheidungsverfahren – mit Stellungnahme vom\n20. Oktober 2015 ‒ zum Gutachten äussern (act. D34 aus ZEO 11 9; vgl.\nauch angef. Verfügung E. 2.4.1, S. 11). Der Vorderrichter hielt fest, er habe\nsich im Rahmen des Scheidungsurteils eingehend mit den Einwänden des\nGesuchstellers auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass auf\ndas Gutachten und die darin enthaltenen Empfehlungen grundsätzlich abzustellen sei. Er hält daran im vorliegenden Massnahmeverfahren offensichtlich\nfest bzw. verweist auf seine Begründung im Urteil im Verfahren ZEO 11 9\n(E. 3). Im Scheidungsurteil, in dessen Besitz der Gesuchsteller aufgrund seiner Parteistellung ist, setzte sich der Vorderrichter mit seinen Einwänden zum\nGutachten auseinander (vgl. KG-act. 8/1 E. 3, S. 63 ff.). Hierzu liess sich der\nGesuchsteller nicht vernehmen. Erkenntnisse aus Beweisverfahren in früheren Prozessen darf das Gericht als gerichtsnotorische Tatsachen verwenden.\nDies trifft unter anderem auf Gutachten zu, die in einem anderen Verfahren\neingeholt wurden und die sich zu abstrakten Fachfragen äussern. Ebenso\nKantonsgericht Schwyz 17\n\ndürfen Beweisergebnisse aus früheren Zivilprozessen zwischen den gleichen\nParteien herangezogen werden, wenn diese auch nicht als gerichtsnotorisch\ngelten und der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Auch hier\nsteht die Wiederverwendung eines eingeholten Gutachtens im Vordergrund\n(vgl. Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas, a.a.O., N 4 zu Art. 151 ZPO; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 7 zu Art. 151\nZPO, vgl. auch BGer, Urteil 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2.4.1). Vorliegend wurde das Gutachten in Kopie zu den Akten genommen (vgl. Vi-act. D1).\nAusserdem reichte die Gesuchsgegnerin das Gutachten mit ihrer Berufungsantwort ins Recht (KG-act. 4/1), nachdem der Gesuchsteller einen Auszug\ndesselbigen bereits vor erster Instanz seiner Stellungnahme beigelegt hatte\n(Vi-act. C38). Aus dem Umstand, dass das Gutachten nicht offiziell – mittels\nprozessleitender Verfügung ‒ beigezogen wurde, vermag der Gesuchsteller in\nAnbetracht dessen, dass der Vorderrichter unter offensichtlicher Bezugnahme\nauf das Gutachten zunächst superprovisorisch verfügte, beide Verfahren die\nScheidung der gleichen Parteien betreffen und vorliegend die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.\n\n3. Der Gesuchsteller verlangt, wie erwähnt, die Aufhebung der vorderrichterlich angeordneten Sistierung des Besuchs- und Ferienrechts.\n\na) aa) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das\nminderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). In der Regel ist für das Wohl des Kindes\ndie Beziehung zu beiden Eltern wichtig, da sie bei der Entwicklung und\nIdentitätsfindung des Kindes eine wesentliche Rolle spielen kann (Schwenzer,\nBasler Kommentar, 5. A. 2014, N 6 zu Art. 273 ZGB; BGer, Urteil\n5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Wird das Kindeswohl durch den\npersönlichen Verkehr aber gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus,\nhaben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere\nwichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nverweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des\nWohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte\nkörperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur\nbegrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil\nbedroht ist (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.3). Nebst der\nGefährdung des Kindeswohls ist für die Verweigerung oder den Entzug des\nAnspruchs auf persönlichen Verkehr zudem vorausgesetzt, dass dieser\nGefährdung nicht durch andere geeignete Massnahmen begegnet werden\nkann; die gänzliche Aufhebung des Besuchsrechts muss stets die ultima ratio\nbleiben (Büchler, in: Schwenzer, Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 3. A.\n2017, N 5 zu Art. 274 ZGB; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob,\nSchweizerisches Zivilgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A. 2018, N 4 zu Art. 274\nZGB). Das Besuchsrecht darf dem nicht obhutsberechtigten Elternteil damit\nnicht ohne wichtige Gründe abgesprochen werden bzw. ist eine Gefährdung\ndes Kindeswohls nicht leichthin anzunehmen (BGer, Urteil 5A_404/2015 vom\n27. Juni 2016 E. 5.2.3).\n\n"}