{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Gleichwohl kann sie das Kindeswohl nicht ausser\nAcht lassen, dient das Institut der Kindesvertretung doch der Verwirklichung\ndes Kindeswohls in familienrechtlichen Verfahren. Die Kindesvertretung soll\ndie Meinung des Kindes nicht unreflektiert und gegen ihre eigene Überzeugung vertreten (Michel/Steck, a.a.O., N 18 zu Art. 299 ZPO). Rechtsanwalt\nE.________ hörte D.________ am 18. Dezember 2014 persönlich an und hielt\nin der Folge fest, sie habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie\neinen solchen Kontakt nach wie vor nicht möchte (Vi-act. A6). Im Rahmen\nseines Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2016 im\nScheidungsverfahren erklärte er ebenfalls, D.________ wolle explizit und\nweiterhin möglichst keinerlei Kontakt zum Gesuchsteller. Es belaste sie\npsychisch, wenn sie daran denke, mit ihrem Vater allenfalls in Kontakt treten\noder ihn besuchen zu müssen. D.________ vertrete ihre Wünsche und\nBedürfnisse klar, unmissverständlich und in konstanter Weise. Sie sei für ihr\nAlter überdurchschnittlich reif und zweifelsohne urteilsfähig betreffend ihren\npersönlichen Verkehr mit dem Gesuchsteller (act. A16 aus ZEO 11 9). Auch\nanlässlich der Instruktionsverhandlung war für Rechtsanwalt E.________ klar,\ndass die Berufung aus der Optik von D.________ nicht gutgeheissen werden\nsollte. Der Vorderrichter habe zu Recht auf das Gutachten abgestellt und es\nsei Tatsache, dass das Kind gegenüber mehreren Drittpersonen mehrfach\nund immer wieder erklärt habe, dass es kein Besuchsrecht wolle (KG-act. 25,\nS. 22 f.). Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Prozessbeistand den subjektiven Kindeswillen nicht sorgfältig ermittelt oder das Kindeswohl missachtet hätte bzw. nicht über die entsprechenden fachlichen Anforderungen verfügen oder seine Arbeit nicht in Unabhängigkeit ausüben würde. Bereits der Vorderrichter erachtete entsprechende Vorbehalte als unbegründet, wobei er auch berücksichtigte, dass der Beistand in einem früheren\nStadium des Scheidungsverfahrens durchaus als möglich erachtet habe, dass\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nD.________ unter dem Druck der Gesuchsgegnerin sage, sie wolle nicht zum\nVater (vgl. angef. Verfügung E. 3, S. 14). Der Gesuchsteller setzt sich hiermit\nnicht auseinander und bringt keine wesentlichen (weiteren) Einwände gegen\ndie Person von Rechtsanwalt E.________ vor (vgl. auch KG-act. 15, S. 2).\nÜberdies war es nicht Aufgabe des Letzteren, das „herzliche Verhältnis“ zwischen dem Gesuchsteller und D.________ „aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen“ (vgl. KG-act. 25 Beilage 1, S. 5); insbesondere nicht entgegen\ndem Wohl des Kindes.\n\ne) Der Gesuchsteller bemängelt weiter, er habe zum Gutachten nicht Stellung nehmen können.\n\nGemäss Dispositivziffer 1 der im Scheidungsverfahren ergangenen prozessleitenden Verfügung des Vorderrichters vom 22. Mai 2014, welcher mit Beschluss vom 25. November 2014 (ZK2 2014 45) aufgehoben wurde, wurde\ndas Kinderpsychologische Gutachten den Parteien sowie dem Prozessbeistand von D.________ einstweilen zur Kenntnis zugestellt mit der Anmerkung,\ndass den Parteien zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde (Vi-act. C22 = KG-act. 1/5).\nDas Kantonsgericht beanstandete, dass den Parteien nicht unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Indem der Vorderrichter\ndem (dortigen) Berufungsführer unter anderem die Möglichkeit verwehrt habe,\nsich vor dem Entscheid zum Gutachten äussern zu können, sei diesem der\nAnspruch auf rechtliches Gehör vollständig verweigert worden. Ergänzend\nverwies das Kantonsgericht auf Art. 253 ZPO sowie die Möglichkeit einer superprovisorischen Verfügung hin mit der Anmerkung, dass der Vorderrichter\ndie besondere Dringlichkeit nicht darlegt habe und diesfalls die Parteien unverzüglich hätte vorladen oder ihnen eine Frist zur Stellungnahme hätte einräumen müssen. In der daraufhin erlassenen superprovisorischer Verfügung\nvom 10. Dezember 2014 setzte der Vorderrichter den Parteien sowie dem\nProzessbeistand von D.________ nun Frist zur Einreichung einer Stellung-\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}