{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Wird in einem Rechtsmittelverfahren eine Verweigerung des\nrechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, leidet der Entscheid an\neinem Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des\nGehörsanspruchs unabhängig davon, ob das Urteil ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 26 zu Art. 53 ZPO; BGE 135 I 187\nE. 2.2, S. 190). Solche Verfahrensmängel sind an sich heilbar und führen in\nder Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Nur ein besonders schwer wiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte hätte in\neinem solchen Fall Nichtigkeit zur Folge, wovon insbesondere dann auszugehen wäre, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung\ngar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhielt, an einem gegen\nihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1, S. 363 f.).\nDer alleinige Umstand, dass der Vorderrichter keine mündliche Verhandlung\ndurchführte, stellt keinen dermassen krassen Verfahrensfehler dar, welcher\nzur Nichtigkeit des Entscheids führt.\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ndd) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen\nGehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person\ndie Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter\ndiesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der\nSache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu\neinem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen\nwürde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen\nPartei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren\nwären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2, S. 197 f.; BGE 133 I 201 E. 2.2, S. 204 f.;\nSutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 27 f. zu Art. 53 ZPO). Dies wäre vorliegend\nder Fall und zwar umso mehr, als es sich um ein Massnahmeverfahren handelt. D.________ wurde am 6. September 2017 angehört und die Parteien\nwurden an der Instruktionsverhandlung vom 24. Oktober 2017 befragt. Selbst\neine allfällige Gehörsverletzung infolge fehlender Anhörung der Eltern wäre\nmithin geheilt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen (vgl. auch KG\nFR, Urteil 101 2016 211 vom 26. Januar 2017 E. 2a).\n\nc) Die Rüge des Gesuchstellers, das rechtliche Gehör sei verletzt worden,\nweil ihm die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 29. Dezember 2014\nerst am 3. Mai 2016 zur Kenntnisnahme – ohne Fristansetzung zur Stellungnahme ‒ zugestellt worden sei (KG-act. 1 Ziff. VII/3, S. 20), ist sodann nicht\nstichhaltig. Beiden Parteien wurde mit superprovisorischer Verfügung vom\n10. Dezember 2014 Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. Vi-act. A2, Dispositivziffer 4). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Vi-act. A4) wie auch\njene des Prozessbeistands von D.________ vom 5. Januar 2015 (Vi-act. A6)\nmussten dem beanwalteten Gesuchsteller nur zur Kenntnisnahme zugestellt\nwerden, was der Vorderrichter – wenn auch erst ‒ am 3. Mai 2016 anerkanntermassen getan hat (vgl. Vi-act. E7; BGE 138 I 484 E. 2.1 f., S. 485;\nBGE 133 I 98 E. 2.1 f, S. 99 f.; BGer, Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar\nKantonsgericht Schwyz 13\n\n2017 E. 2.2). Inwieweit der angeblich „chaotisch unklare Prozessstand“ an\ndieser Rechtslage etwas hätte ändern sollen oder dabei Art. 29 BV verletzt\nworden wäre, ist nicht ersichtlich. Fakt ist, dass der Gesuchsteller die Stellungnahmen erhielt und die Möglichkeit hatte, zum Inhalt dieser Stellung zu\nnehmen.\n\nd) aa) Der Gesuchsteller wendet ein, dass Rechtanwalt E.________ im\nvorliegenden Verfahren ZES 14 584 nicht als Kinderanwalt eingesetzt worden\nsei. Sein Antrag Ziffer 1 der Stellungnahme vom 5. Januar 2015 um Anordnung einer prozessualen Beistandschaft habe der Vorderrichter mit Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich abgewiesen.\n\nDer Gesuchsteller rügt einerseits eine Verletzung der Rechte von D.________\nbzw. von Art. 299 ZPO, andererseits beanstandet er, dass Rechtanwalt\nE.________ prozessuale Rechte eingeräumt worden seien. Diese Argumentation ist widersprüchlich. Auf jeden Fall konnte Rechtsanwalt E.________ mit\nseiner Stellungnahme (Vi-act. A6) die Interessen von D.________ vertreten.\nDass dem Gesuchsteller alleine hieraus Nachteile entstanden wären, ist sodann nicht ersichtlich, zumal der Gesuchsteller selber die Anordnung einer\nVertretung nach Art. 299 ZPO verlangte. Weiter wurde die Sistierung des Besuchsrechts insbesondere mit den Feststellungen im Kinderpsychologischen\nGutachten begründet (vgl. hierzu nachfolgende E. 3) und die Schilderungen\ndes Prozessbeistands sind nicht als Beweisergebnis zu verwenden. Zudem\nwurde Rechtanwalt E.________ im Berufungsverfahren als Prozessbeistand\nfür D.________ eingesetzt (vgl. KG-act. 15). Allfällige Mängel sind damit geheilt.\n\nbb) Im entsprechenden Berufungs(-eventual)antrag stellt sich der Gesuchsteller explizit gegen die Einsetzung von Rechtsanwalt E.________ als Prozessbeistand (vgl. KG-act. 1 Antrag Ziffer 2, S. 2). So hätte dieser der Obstruktionshaltung der Gesuchsgegnerin entgegen wirken müssen. Primäre\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}