{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Der „definitive“ Entscheid über die vorsorgliche Massnahme überprüft den superprovisorischen Entscheid materiell und ersetzt ihn formal mit\nex tunc-Wirkung. Vorliegend wurde die verfügte Sistierung bestätigt bzw. aufrechterhalten und der Informationsaustausch modifiziert (vgl. Huber, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 18 und 20 zu Art. 265 ZPO).\n\nb) Der Gesuchsteller moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil\nkeine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Eltern stattgefunden habe.\nDer angefochtene Entscheid sei deshalb nichtig und zu kassieren.\n\naa) Für Massnahmen des Scheidungs- und des Eheschutzgerichts gelten im\nGrundsatz dieselben Regeln (BGE 130 III 537 E. 3.2, S. 541). Für vorsorgliche\nMassnahmen im Scheidungsverfahren sind sowohl die materiellen als auch\ndie verfahrensrechtlichen Bestimmungen über den Eheschutz sinngemäss\nanwendbar (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Es gilt demnach das summarische Verfahren (vgl. Art. 271 ZPO) unter Einbezug von Art. 272 und Art. 273 ZPO (Dolge,\nin: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 15 zu Art. 276 ZPO; van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A. 2014,\nN 3 zu Art. 276 ZPO). Art. 273 Abs. 1 ZPO schreibt eine mündliche Verhandlung vor, auf welche nur verzichtet werden kann, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist, was vorliegend\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nnicht der Fall ist. In Kinderbelangen ergibt sich dieser Anspruch überdies (uneingeschränkt) aus Art. 297 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat in diesen Fällen\nselbst bei übereinstimmendem Antrag der Eltern die nötigen Abklärungen zu\ntreffen und das Gesetz schreibt die persönliche Anhörung der Eltern auch\ndann vor, wenn der Sachverhalt nach den Abklärungen des Gerichts unbestritten ist (Pfänder Baumann, in: Brunner/ Gasser/Schwander, a.a.O., N 5 zu\nArt. 273 ZPO; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 273 ZPO). Der Vorderrichter führte lediglich im\nScheidungsverfahren am 3. November 2016 eine Parteibefragung durch (vgl.\nact. A14 aus ZEO 11 9), auf welche er sich aber in der angefochtenen Verfügung soweit ersichtlich nicht bzw. höchstens im Rahmen seiner Verweise auf\ndie Erwägungen im Scheidungsurteil bezieht.\n\nbb) Sofern das Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen,\nwird auch das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson\nin geeigneter Weise persönlich angehört (Art. 298 Abs. 1 ZPO). Der Richter\nmuss sich grundsätzlich von den massgeblichen Verhältnissen ein persönliches Bild machen. Die Anhörung soll nur an eine unabhängige Drittperson\nübertragen werden, wenn dafür (bspw. kinderpsychiatrische) Spezialkenntnisse erforderlich sind (BGer, Urteil 5A_52/2015 vom 17. Dezember 2015\nE. 5.2.3.1). Im Scheidungsverfahren beauftragte der Einzelrichter am 13.\nJanuar 2014 Frau Dr. I.________ vom Institut O.________ mit der Erstellung\neines Kinder-/familienpsychologisches Gutachtens (act. D6 aus ZEO 11 9),\nwelches vom 29. April 2014 datiert (Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 1). Wurde ein\nKind im Rahmen einer Begutachtung bereits zu den entscheidrelevanten\nPunkten befragt – dabei kann es sich auch um ein in einem anderen Verfahren in Auftrag gegebenes Gutachten handeln ‒ und ist die Anhörung bzw.\nderen Ergebnis aktuell, kann dies ein wichtiger Grund sein, auf die gerichtliche\nAnhörung zu verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine neuerliche\nAnhörung das Kind unnötig belasten würde. Indessen darf nicht systematisch\nauf die persönliche Anhörung verzichtet werden, sobald eine Begutachtung\nKantonsgericht Schwyz 11\n\ngeplant ist; entscheidend ist der Einzelfall. Die kinderpsychologischen\nUntersuchungen fanden vorliegend am 24. Februar 2014 sowie 3. März 2014\nstatt (Vi-act. D1 = KG-act. 4/1, S. 3) und liegen daher längere Zeit zurück.\nGerade in Anbetracht dessen, dass es den Besuchsrechtsentzug zu\nbeurteilen gilt und dieser insbesondere auf dem Willen D.________ gründet,\nwäre eine weitere Anhörung angezeigt gewesen, zumal neue Erkenntnisse –\nzugunsten des Gesuchstellers ‒ nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden\nkonnten und die Belastung D.________ in einem vernünftigen Verhältnis zum\nNutzen stand (vgl. Michel/Steck, Basler Kommentar, 3. A. 2017, N 30 zu Art.\n298 ZPO; BGE 133 III 553 E. 4, S. 554 f.; BGer , Urteil 5A_821/2013 vom 16.\nJuni 2014 E. 4).\n\n"}