{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 1 der Verfügung des Einzelrichters March\nvom 30.12.2016 in ZES 14 584 sei, soweit das erstinstanzliche Pro-\nzesskostenvorschuss-Gesuch gutgeheissen wird und rechtskräftig\ngutzuheissen ist, aufzuheben.\n\n7. Die Dispositiv-Ziffer 7 Abs. 3 der Verfügung des Einzelrichters March\nvom 30.12.2016 in ZES 14 584 sei, soweit das erstinstanzliche Pro-\nzesskostenvorschuss-Gesuch abgewiesen wird und es bei der Armenrechtsgewährung bleibt, zu ergänzen, indem das Armenrechtshonorar von RA B.________ um mindestens CHF 5‘000.00 inkl. 8 %\nMwSt erhöht wird.\n\n8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventuell des Staates bzw. der Bezirksgerichtskasse March.\n\nGleichzeitig verlangte er, der Berufung sei – unter gleichzeitiger superprovisorischer Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 10. Dezember\n2014 – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Gesuchsgegnerin\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nzu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 plus den kantonsgerichtlichen Verfahrenskostenvorschuss, ev. wie viel, zu bezahlen; eventualiter sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1).\n\nMit Berufungsantwort vom 30. August 2017 ersuchte die Gesuchsgegnerin um\nAbweisung sämtlicher Berufungsanträge (KG-act. 4).\n\nAm 6. April 2017 reichte die Gesuchsgegnerin eine Kopie des Scheidungsurteils zu den Akten (KG-act. 8). Am 11. April 2017 nahm der Gesuchsteller unaufgefordert Stellung zur Berufungsantwort (KG-act. 10).\n\nAm 21. August 2017 wurde das Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung\nder Verfügungen vom 30. Dezember 2016 und 10. Dezember 2014 abgewiesen und Rechtsanwalt E.________ als Prozessbeistand eingesetzt (KGact. 15).\n\nAm 6. September 2017 fand die Anhörung von D.________ statt (vgl. KGact. 17).\n\nDer Prozessbeistand von D.________ verzichtete am 10. Oktober einstweilen\nauf eine Stellungnahme (KG-act. 21).\n\nAn der Instruktionsverhandlung vom 24. Oktober 2017 wurden die Parteien\nbefragt und sie sowie der Prozessbeistand nahmen Stellung (KG-act. 25).\n\nAuf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nin Erwägung:\n\n1. Am 10. Dezember 2014 setzte der Vorderrichter das damals bestehende\nBesuchs- und Ferienrecht – abgesehen vom Briefkontakt gemäss dortiger\nDispositivziffer 2 ‒ superprovisorisch gänzlich aus (Vi-act. A2). Am 30. Dezember 2016 bestätigte er die Sistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss\ndes Scheidungsverfahrens (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1). Daneben\nerklärte er den Gesuchsteller für berechtigt, mit D.________ einmal monatlich\neinen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief oder E-Mail zu\npflegen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 2). Die prozessualen Anträge des\nGesuchstellers wurden abgewiesen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 3). Mit\nBerufung ersucht der Gesuchsteller in erster Linie um ersatzlose Aufhebung\ndieser Anordnungen (vgl. KG-act. 1 Antrag Ziff. 1, S. 2).\n\n2. Der Gesuchsteller macht diverse formelle Mängel geltend, auf welche\nvorab eingegangen wird.\n\na) Soweit der Gesuchsteller fehlende Anträge für einen Entzug des Besuchsrechts beanstandet und den Vorderrichter als befangen bezeichnet (vgl.\nKG-act. 1 Ziff. VII/2, 4 und 6.03, S. 19 ff.), vermag er hieraus nichts zu seinen\nGunsten abzuleiten. Das Kantonsgericht wies bereits in seinen Beschlüssen\nvom 25. November 2014 (ZK2 2014 45) und 7. Oktober 2015 (ZK2 2015 24)\nauf Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO bzw. darauf hin, dass vorsorgliche Massnahmen in Kinderbelangen von Amtes wegen getroffen würden, wenn das Kindeswohl dies verlange (Vi-act. A1 = Vi-act. C23 = KG-act. 1/6 E. 1c, S. 6; Viact. H24 E. 3b/aa, S. 7 f.). Auch das Bundesgericht bezeichnete die gegenteilige Rechtsauffassung des Gesuchstellers unter Verweis auf Art. 296 Abs. 1\nund 3 ZPO als unzutreffend und hielt überdies fest, dass potentielle Antragsteller mit Blick auf die Empfehlungen im Kinderpsychologischen Gutachten\ndavon hätten ausgehen können, dass das Gericht von sich aus das Nötige\nvorkehren werde; nachdem das Kantonsgericht die Sache mit der Auflage an\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ndas Bezirksgericht zurückgewiesen habe, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Beteiligten neu zu verfügen, habe für Dritte erst recht kein Anlass\nbestanden, entsprechende Anträge einzureichen (vgl. Vi-act. H31 E. 4.1).\n\n"}