{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "bb7f20591c3cc7bc2f96926246201a65"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-22_2018-04-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_22_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2baeddabcc85e55d39317d05880830bbdbfb98784768c27f32f83ced0f83ac6e5860ab70bb23a7e1cca858be056f779acea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_22", "Checksum": "2e84dde29c2fcfcbdbec541a4ed1b4b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.04.2018 ZK2 2017 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht) | Vors. Massnahmen Scheidung"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:20", "Checksum": "565f1e66b2eee4d40a32b307981427f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 10.04.2018 ZK2 2017 22\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht) | Vors. Massnahmen Scheidung\n\nE. Mit Eingabe vom 21. Juni 2016 forderte die Gesuchsgegnerin den Einzelrichter gestützt auf eine E-Mail des Gesuchstellers vom 14. Juni 2016 ‒\nnach welcher er ungeachtet anderslautender Beschlüsse am Geburtstag von\nD.________ auftauchen und auch Geschenke übergeben werde ‒, zur Durchsetzung der über das Besuchsrecht getroffenen Entscheide auf (Vi-act. A7).\nEin Ausdruck der E-Mail lag am 23. Juni 2016 im Briefkasten des Bezirksgerichts March (Vi-act. A8). Gleichentags verwies der Einzelrichter vorsorglich\nauf die nach wie vor massgebende Verfügung vom 10. Dezember 2014 (Viact. A9).\n\nF. Das vom Gesuchsteller gegen den fallführenden Einzelrichter sowie den\nGerichtsschreiber am 22. Dezember 2014 gestellte Ausstandsgesuch sowie\ndagegen erhobene Rechtsmittel wurden von sämtlichen Instanzen abgewiesen (vgl. Vi-Dossier H).\n\nG. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 wurde die Ehe der Parteien geschieden, Tochter D.________ unter die alleinige elterliche Obhut und Sorge der\nGesuchsgegnerin gestellt, dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht verweigert,\ndie Weiterführung der Kindesbeistandschaft angeordnet, weder dem Kind\nnoch einem der Parteien ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen sowie das\nGüterrecht und die berufliche Vorsorge geregelt. Beim Kantonsgericht ist ein\nentsprechendes Berufungsverfahren über die Nebenfolgen der Ehescheidung\nhängig (ZK1 2017 20); der Scheidungspunkt ist seit dem 31. Mai 2017 rechtskräftig. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017 12) wies der Kantonsgerichtspräsident das dortige Begehren der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verpflichtete sie, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von\nFr. 5'000.00 zu bezahlen.\n\nH. Ebenfalls am 30. Dezember 2016 verfügte der Einzelrichter was folgt:\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n1. Das betreffend Tochter D.________, geltende (gem. Disp.-Ziff. 1 der\nVerfügung vom 19.08. 2013 in ZES 11 511), aber mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom\n10.12.2014 einstweilen sistierte Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens ZEO 11 9 gänzlich ausgesetzt/sistiert.\n\n2. Die von der KESB eingesetzte Beistandsperson bleibt für die Dauer\nder Sistierung des Besuchsrechts damit beauftragt, einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen D.________ und dem Beklagten/Vater sicherzustellen. Hierfür wird der Beklagte/Vater berechtigt\nerklärt, mit D.________ einmal monatlich, jeweils per Monatsende,\neinen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief oder\nE-Mail zu pflegen, wobei jeweils zuerst der Beklagte/Vater über sein\nLeben zu berichten hat und anschliessend D.________ im Gegenzug\nüber ihres.\n\n3. Die prozessualen Anträge des Beklagten werden abgewiesen.\n\n4. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 1‘500.00 werden dem Beklagten auferlegt.\n\n5. Eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) wird nicht gesprochen.\n\n6. Das Gesuch des Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin wird abgewiesen.\n\n7. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab 05.01.2015 die unentgeltliche\nRechtspflege im Sinne von Art. 118 ZPO gewährt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand RA B.________ bestellt.\nDie dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen\nauf die Gerichtskasse genommen.\nRA B.________ wird mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus\nder Gerichtskasse entschädigt. Das Bezirkskassieramt March wird\nnach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids entsprechend\nangewiesen.\nDer Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO\nhingewiesen.\n\n8. [Rechtsmittel]\n\n9. [Mitteilung]\n\nI. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 20. März 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelrichters March\nvom 30.12.2016 in ZES 14 584 seien ersatzlos aufzuheben.\n\n2. Soweit die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 nicht ersatzlos aufgehoben werden, sei für D.________, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZES 14 584 eine\nVertretung nach Art. 299 ZPO anzuordnen und ein Beistand/eine\nBeiständin zu bezeichnen, nicht jedoch den im Ehescheidungsverfahren eingesetzten Rechtsanwalt E.________.\n\n3. Die Dispositiv-Ziffer 4 und die Dispositiv-Ziffer 7 Absätze 2 und 4 der\nVerfügung des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZES 14 584\nseien aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten der Verfügung\ndes Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZES 14 584 der Berufungsbeklagten zu überbinden, eventualiter der Bezirksgerichtskasse\nMarch.\n\n4. Die Dispositiv-Ziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters March vom\n30.12.2016 in ZES 14 584 sei aufzuheben, und es sei der Berufungskläger erstinstanzlich angemessen ausserrechtlich zu entschädigen, mit mindestens CHF 7‘000.00 inkl. 8 % MwSt.\n\n"}