- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.