- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; - dass die Beschwerdegegnerin wohl eine Parteientschädigung beantragt, diesen Anspruch jedoch nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO näher begründet, weshalb mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass eine Amtsstelle ohne Beizug eines Anwaltes im konkreten Fall keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Urteil BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3);