- dass der unterzeichnende Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 13. April 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen (KGact. 6) und der Beschwerdeführerin mit separater Kostenvorschussverfügung vom gleichen Tag Frist bis Montag, 1. Mai 2017 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 gesetzt hat (KG-act. 7); - dass die beiden Verfügungen betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Leistung eines Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin Kantonsgericht Schwyz 3