- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 20. Februar 2017 auf die Klage nicht eingetreten ist, nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht bezahlt hatte (Vi-act. A in Verbindung mit Viact. 2 und 3); - dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Januar 2017 an das Bezirksgericht Höfe angefochten und das Bezirksgericht Höfe die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht überwiesen hat (KG-act. 1+2);