{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-21_2017-06-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "10153bd250b652d1ebb084aec8c9c84a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-21_2017-06-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_21_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ac49ee934e36a550e365c89c8981066c233cb9df2ccd7c906ee7fb690bd89ca6f78b05525a719888f64988ffd21bb17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d21ac49ee934e36a550e365c89c8981066c233cb9df2ccd7c906ee7fb690bd89ca6f78b05525a719888f64988ffd21bb17ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_21", "Checksum": "1d00ef714902017ff015ea6cec3c016f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Juni 2017\nZK2 2017 21\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________\nKlägerin und Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nKonkursmasse B.________ in Liquidation,\nBeklagte und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Konkursamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau,\n\nbetreffend Kollokationsklage\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 20. Februar 2017, ZEV 2017 1);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass das Konkursamt Höfe am 9. November 2016 eine Forderung der\nBeschwerdeführerin im Betrag von Fr. 130'000.00 (Kollokationsplan Nr. 10)\nabgewiesen hat (Vi-act. I Beilage);\n\n- dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Schreiben vom 14. November\n2016 \"Rekurs\" erhoben hat (VI-act. I), welcher vom Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe als Kollokationsklage im Sinne von Art. 250 SchKG entgegengenommen worden ist (vgl. Vi-act. 1 sowie Vi-act. A);\n\n- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom\n20. Februar 2017 auf die Klage nicht eingetreten ist, nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht bezahlt hatte (Vi-act. A in Verbindung mit Viact. 2 und 3);\n\n- dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Januar 2017 an das Bezirksgericht Höfe angefochten und das Bezirksgericht\nHöfe die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht\nüberwiesen hat (KG-act. 1+2);\n\n- dass der unterzeichnende Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom\n13. April 2017 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgewiesen (KGact. 6) und der Beschwerdeführerin mit separater Kostenvorschussverfügung\nvom gleichen Tag Frist bis Montag, 1. Mai 2017 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 gesetzt hat (KG-act. 7);\n\n- dass die beiden Verfügungen betreffend Abweisung der unentgeltlichen\nRechtspflege und Leistung eines Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nam 19. April 2017 postalisch zugestellt worden sind (vgl. Beilagen zu KGact. 6+7) und innert der 30-tägigen Frist dagegen keine Beschwerde beim\nBundesgericht eingereicht worden ist;\n\n- dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht\nbezahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 29. Mai 2017 gestützt auf Art. 101\nAbs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis Dienstag,\n13. Juni 2017 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist (KGact. 10);\n\n- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht\nbezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht\neinzutreten ist;\n\n- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt\nauf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;\n\n- dass die Beschwerdegegnerin wohl eine Parteientschädigung beantragt,\ndiesen Anspruch jedoch nicht im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO näher\nbegründet, weshalb mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass eine Amtsstelle ohne Beizug eines Anwaltes im konkreten\nFall keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Urteil\nBGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3);\n\n- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2\nJG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 130'000.00.\n\n5. Zufertigung an A.________ (1/R), das Konkursamt Höfe (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R,\nmit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 21. Juni 2017 rfl\n"}