3. Aus diesen, teilweise alternativen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Beschluss entfällt die der Beschwerde erteilte aufschiebende Wirkung. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);- Kantonsgericht Schwyz 5 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der Beklagten auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.