dd) Kann sich die klagende Partei vom Kautionsgrund des fehlenden Wohnsitzes nicht durch den Nachweis befreien, dass spätere Parteientschädigungen tatsächlich nicht gefährdet sind (Kuster, SHK, 2010, Art. 99 ZPO N 11), kann im Übrigen und abgesehen vom oben Gesagten umgekehrt die Beklagte nicht einfach die Geltung eines staatsvertraglichen Vorbehalts durch Behauptungen angeblicher Gefährdungen von Parteientschädigungen beseitigen; jedenfalls dann nicht, wenn Zahlungsunfähigkeit nicht als Kautionsgrund geltend gemacht ist (vgl. oben lit. b).