cc) Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Stammanteile reichten zur Deckung einer allfälligen Parteientschädigung nicht aus, ist ohnehin nicht nachzuvollziehen, inwiefern der um einen allfälligen Verrechnungssteuerabzug geschmälerte Gesellschaftsgewinn den Wert des Stammanteils des Klägers derart reduzieren soll, dass eine Parteientschädigung nicht gedeckt werden könnte.