bb) Um die angeblich den Stammanteilen entgegenstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Beklagten geht es in vorliegendem Hauptverfahren nicht. Der Kläger beantragt seinen Austritt aus der Beklagten unter Abfindung seiner Stammanteile und im Eventualstandpunkt die Auflösung der Beklagten. Sollte die Beklagte obsiegen und der Kläger folgedessen entschädigungspflichtig werden, verbleibt er im Besitz seiner Stammanteile und die Gesellschaft wird nicht aufgelöst.