aa) Auf das Argument einzugehen, dass das Substrat für eine allfällige Parteientschädigung naturgemäss „ausserhalb“ der Streitsache liegen müsse, besteht hier kein Anlass, als doch wie gesagt unbestritten ist, dass die Stam- Kantonsgericht Schwyz 4 manteile dem Kläger gehören und nicht ohne weiteres, d.h. ohne Zustimmung der Beklagten übertragbar sind (Art. 786 OR).