c) Die Staatsverträge schliessen die Diskriminierung des ausländischen Klägers gegenüber Inländer insoweit ausschliesslich aus, als diese am ausländischen Wohnsitz anknüpfen (Rüegg, BSK, 32017, Art. 99 ZPO N 9, explizit in Bezug auf das fragliche Abkommen ebd. N 9a Alinea 7). Stehen aber die Stammanteile unbestrittenermassen im nicht ohne weiteres übertragbaren Eigentum des Klägers und bestehen keine anderen Kautionsgründe, würde der Kläger durch eine Sicherheitsverpflichtung staatsvertragswidrig diskriminiert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung abwies.