b) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Stammanteile des Klägers nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum bilden. Soweit der Vorderrichter andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO verneinte, bleibt dies ebenso unbestritten wie seine Feststellung, dass die Beklagte erstinstanzlich nicht behauptet habe, der Leistungsfähigkeit des Klägers stehe keine Verpflichtung entgegen, die seine Aktiven bei weitem übersteigen würden (vgl. angef. Verfügung S. 4 Abs. 4). Die Beklagte beruft sich also auch nicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Klägers (Art. 99 Abs. 1 lit.