a) Das schweizerisch-britische Abkommen bestimmt in Art. 2 nicht nur, dass die Angehörigen eines Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten des andern, sondern ausdrücklich, die „Angehörigen eines hohen vertrags- Kantonsgericht Schwyz 3 chliessenden Teiles, die ausserhalb des Gebietes des andern, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, wohnhaft sind, sollen zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten dann nicht verpflichtet sein, wenn sie in diesem Gebiete unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum besitzen, das zur Deckung der Prozesskosten hinreicht“ (Art. 3 lit. b des Abkommens).