Nach dieser Bestimmung hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Der grundsätzliche Vorbehalt von Staatsverträgen (Art. 2 ZPO), vorliegend des schweizerisch-britischen Abkommens über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671), sowie die Angehörigkeit des Klägers zu einem Vertragsstaat sind jedoch vorliegend unbestritten.