schwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (KG-act. 7). 2. Die angefochtene Verfügung über die Sicherheitsleistung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Die Beschwerdeführerin behauptet, es liege der Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Nach dieser Bestimmung hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.