Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wies der Präsident des Bezirksgerichts Höfe das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung ab, da der Kläger mit Wohnsitz in London nicht ohne weiteres übertragbare Stammanteilen an der Beklagten in der Schweiz besitze, die zur Deckung einer allfälligen Parteientschädigung ausreichten und andere Kautionsgründe nicht ersichtlich seien. Dagegen erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde und beantragt, diese Verfügung aufzuheben und den Kläger zur Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verpflichten, eventualiter die Sache zu einer solchen Festlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger verlangt am 24. März 2017, die Be-