eventualiter verlangt er die Auflösung der Beklagten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 wies der Präsident des Bezirksgerichts Höfe das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung ab, da der Kläger mit Wohnsitz in London nicht ohne weiteres übertragbare Stammanteilen an der Beklagten in der Schweiz besitze, die zur Deckung einer allfälligen Parteientschädigung ausreichten und andere Kautionsgründe nicht ersichtlich seien.