{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-20_2017-08-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dbd7d4afe59148904d5729eddbf3c553"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-20_2017-08-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_20_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d298fab0593a91a27ad4adfc7a8b2059188ca295f8ec3c9660b7dff524b04cb3ee7b99bcfce30f8ceb743311d6c1fcdac6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d298fab0593a91a27ad4adfc7a8b2059188ca295f8ec3c9660b7dff524b04cb3ee7b99bcfce30f8ceb743311d6c1fcdac6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_20", "Checksum": "a12b994da20e16ef4c0c74e735121d1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 28.08.2017 ZK2 2017 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Austritt aus GmbH (Sicherheitsleistung für Parteientschädigung) | Zivilprozessuale Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:33:30", "Checksum": "e3eff71853131584af7dca69624dfced", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 28.08.2017 ZK2 2017 20\nRegeste:\nAustritt aus GmbH (Sicherheitsleistung für Parteientschädigung) | Zivilprozessuale Fragen\n\ncc) Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Stammanteile reichten zur\nDeckung einer allfälligen Parteientschädigung nicht aus, ist ohnehin nicht\nnachzuvollziehen, inwiefern der um einen allfälligen Verrechnungssteuerabzug geschmälerte Gesellschaftsgewinn den Wert des Stammanteils des Klägers derart reduzieren soll, dass eine Parteientschädigung nicht gedeckt werden könnte.\n\ndd) Kann sich die klagende Partei vom Kautionsgrund des fehlenden Wohnsitzes nicht durch den Nachweis befreien, dass spätere Parteientschädigungen tatsächlich nicht gefährdet sind (Kuster, SHK, 2010, Art. 99 ZPO N 11),\nkann im Übrigen und abgesehen vom oben Gesagten umgekehrt die Beklagte\nnicht einfach die Geltung eines staatsvertraglichen Vorbehalts durch Behauptungen angeblicher Gefährdungen von Parteientschädigungen beseitigen;\njedenfalls dann nicht, wenn Zahlungsunfähigkeit nicht als Kautionsgrund geltend gemacht ist (vgl. oben lit. b).\n\n3. Aus diesen, teilweise alternativen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit diesem Beschluss entfällt die der Beschwerde erteilte aufschiebende\nWirkung. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO);-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden der\nBeklagten auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.\n\n3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das Beschwerdeverfahren\nmit Fr. 750.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung\nunter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger\nRechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG\nentsprechen. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.00.\n\n5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten)\nund die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 31. August 2017 rfl\n"}