{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-08-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-20_2017-08-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "dbd7d4afe59148904d5729eddbf3c553"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-20_2017-08-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_20_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d298fab0593a91a27ad4adfc7a8b2059188ca295f8ec3c9660b7dff524b04cb3ee7b99bcfce30f8ceb743311d6c1fcdac6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d298fab0593a91a27ad4adfc7a8b2059188ca295f8ec3c9660b7dff524b04cb3ee7b99bcfce30f8ceb743311d6c1fcdac6ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_20", "Checksum": "a12b994da20e16ef4c0c74e735121d1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________ GmbH,\nBeklagte und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nKläger und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt D.________,\n\nbetreffend Austritt aus GmbH (Sicherheitsleistung für Parteientschädigung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe\nvom 28. Februar 2017, ZGO 2017 8);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. C.________ klagte am 27. Januar 2017 gegen die A.________ GmbH\nbeim Bezirksgericht Höfe um Bewilligung und die notwendigen Massnahmen\nzum Austritt aus der Beklagten, insbesondere um eine Abfindung von mindestens Fr. 2.19 Mio. und Streichung aus dem Handelsregister; eventualiter verlangt er die Auflösung der Beklagten. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017\nwies der Präsident des Bezirksgerichts Höfe das Gesuch der Beklagten um\nSicherstellung der Parteientschädigung ab, da der Kläger mit Wohnsitz in\nLondon nicht ohne weiteres übertragbare Stammanteilen an der Beklagten in\nder Schweiz besitze, die zur Deckung einer allfälligen Parteientschädigung\nausreichten und andere Kautionsgründe nicht ersichtlich seien. Dagegen erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde und beantragt, diese Verfügung aufzuheben und den Kläger zur Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verpflichten, eventualiter die Sache zu einer solchen Festlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kläger verlangt am 24. März 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (KG-act. 7).\n\n2. Die angefochtene Verfügung über die Sicherheitsleistung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Die Beschwerdeführerin behauptet, es\nliege der Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO vor. Nach dieser Bestimmung hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren\nParteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz\nin der Schweiz hat. Der grundsätzliche Vorbehalt von Staatsverträgen (Art. 2\nZPO), vorliegend des schweizerisch-britischen Abkommens über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671), sowie die Angehörigkeit\ndes Klägers zu einem Vertragsstaat sind jedoch vorliegend unbestritten.\n\na) Das schweizerisch-britische Abkommen bestimmt in Art. 2 nicht nur,\ndass die Angehörigen eines Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten\ndes andern, sondern ausdrücklich, die „Angehörigen eines hohen vertrags-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nchliessenden Teiles, die ausserhalb des Gebietes des andern, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, wohnhaft sind, sollen zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten dann nicht verpflichtet sein, wenn sie in diesem Gebiete unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum\nbesitzen, das zur Deckung der Prozesskosten hinreicht“ (Art. 3 lit. b des Abkommens).\n\nb) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Stammanteile des\nKlägers nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum bilden. Soweit der Vorderrichter andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO verneinte,\nbleibt dies ebenso unbestritten wie seine Feststellung, dass die Beklagte erstinstanzlich nicht behauptet habe, der Leistungsfähigkeit des Klägers stehe\nkeine Verpflichtung entgegen, die seine Aktiven bei weitem übersteigen würden (vgl. angef. Verfügung S. 4 Abs. 4). Die Beklagte beruft sich also auch\nnicht auf die Zahlungsunfähigkeit des Klägers (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl.\nnoch unten lit. c/dd).\n\nc) Die Staatsverträge schliessen die Diskriminierung des ausländischen\nKlägers gegenüber Inländer insoweit ausschliesslich aus, als diese am ausländischen Wohnsitz anknüpfen (Rüegg, BSK, 32017, Art. 99 ZPO N 9, explizit\nin Bezug auf das fragliche Abkommen ebd. N 9a Alinea 7). Stehen aber die\nStammanteile unbestrittenermassen im nicht ohne weiteres übertragbaren\nEigentum des Klägers und bestehen keine anderen Kautionsgründe, würde\nder Kläger durch eine Sicherheitsverpflichtung staatsvertragswidrig diskriminiert. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter das Gesuch\num Sicherstellung der Parteientschädigung abwies.\n\naa) Auf das Argument einzugehen, dass das Substrat für eine allfällige Parteientschädigung naturgemäss „ausserhalb“ der Streitsache liegen müsse,\nbesteht hier kein Anlass, als doch wie gesagt unbestritten ist, dass die Stam-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nmanteile dem Kläger gehören und nicht ohne weiteres, d.h. ohne Zustimmung\nder Beklagten übertragbar sind (Art. 786 OR).\n\nbb) Um die angeblich den Stammanteilen entgegenstehenden Verbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der Beklagten geht es in vorliegendem\nHauptverfahren nicht. Der Kläger beantragt seinen Austritt aus der Beklagten\nunter Abfindung seiner Stammanteile und im Eventualstandpunkt die Auflösung der Beklagten. Sollte die Beklagte obsiegen und der Kläger folgedessen\nentschädigungspflichtig werden, verbleibt er im Besitz seiner Stammanteile\nund die Gesellschaft wird nicht aufgelöst.\n\n"}