b) aa) Die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten von Fr. 1‘800.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Kantonsgericht Schwyz 34 bb) Rechtsanwältin B.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ausgerichtet. cc) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 ZPO im Betrag von total Fr. 7‘428.75.