3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘028.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. 4. Das Begehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen. 5. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt: a) aa) Die dem Gesuchsgegner auferlegten Kosten von Fr. 900.00 werden vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).