Die Ehefrau wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Ehemann abzusprechen. Weitergehende oder anders lautende Besuchs- und Ferienzeiten sind unter Berücksichtigung des Kindswohls und in Absprache der Parteien jederzeit möglich. 9.