zweiten Hälfte der Festtage (d.h. ein Tag am dreitägigen und drei Tage am fünftägigen Beiram) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem ist die Ehefrau berechtigt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr, davon mindestens zwei Wochen am Stück, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ehefrau wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit dem Ehemann abzusprechen.