3. Die Ehefrau ist berechtigt, die Kinder, - jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag; - an jedem Beiram in den geraden Jahren in der ersten Hälfte der Festtage (d.h. zwei Tage am dreitägigen und zwei Tage am fünftägigen Beiram) und in den ungeraden Jahren in der