c) Die Gesuchstellerin reicht für das Berufungsverfahren keine Kostennote ein, weshalb ihr Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Übrigen kann auf die gesetzlichen Ausführungen zur Honorarnote des Gesuchsgegners verwiesen werden (vgl. Kantonsgericht Schwyz 31 E. 10b/aa vorne). Da die Gesuchstellerin weniger Rechtsschriften auszufertigen hatte, die umfangmässig jeweils auch geringer ausfielen, ist die Vergütung von deren Rechtsvertreterin ermessensweise auf Fr. 3‘600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.