Gleichwohl war deren notwendiger Zeitaufwand erheblich, da der Gesuchsgegner nach dem Studium verschiedener Rechtsschriften und entsprechender Beilagen der Gegenpartei (KG-act. 1, 5 und 20) eine Berufungsantwort von 17 Seiten und weitere Eingaben ausarbeitete (KG-act. 9, 13, 22, 25 und 30). In Anbetracht dieser Umstände erscheint das Honorar von Fr. 4‘443.00 und somit auch die detaillierte Kostennote im Betrag von insgesamt Fr. 4‘843.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) noch als angemessen.