bb) Strittig sind die Ehegattenunterhaltsbeiträge, die Zuweisung des Fahrzeuges VW Polo und das Besuchsrecht. Die Streitsache kann somit nicht als unwichtig bezeichnet werden. Sie ist indessen nicht als schwierig einzuschätzen. Gleichwohl war deren notwendiger Zeitaufwand erheblich, da der Gesuchsgegner nach dem Studium verschiedener Rechtsschriften und entsprechender Beilagen der Gegenpartei (KG-act. 1, 5 und 20) eine Berufungsantwort von 17 Seiten und weitere Eingaben ausarbeitete (KG-act. 9, 13, 22, 25 und 30).