aa) Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar Fr. 300.00 bis Fr. 4‘800.00 (§ 10 Geb- TRA). Im Übrigen ist die Vergütung im Rahmen der im GebTRA festgesetzten Mindest- und Höchstansätze von § 2 frei zu bestimmen (§ 9 Abs. 2 GebTRA).