b ZPO) und deren Rechtsvertreter, die Rechtsanwältinnen B.________ und D.________, sind im Berufungsverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen zu bestellen. Kantonsgericht Schwyz 30 b) Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners reicht mit Eingabe vom 29. August 2017 für ihre Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren eine detaillierte Kostennote ein und weist einen Betrag von insgesamt Fr. 4‘843.15 aus, bestehend aus dem Honorar von Fr. 4‘443.00, jeweils bei einem Ansatz von Fr. 180.00 pro Stunde, den Auslagen von Fr. 41.40 und der Mehrwertsteuer von Fr. 358.75 (KG-act. 30/1).