a) Da beide Parteien als mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO gelten (vgl. KGact. 9/4, 11a/1-11a/11 und 15/1-15/5), ihre Berufungsbegehren vorab nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Rechte einen Rechtsvertreter bedürfen (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO), ist ihnen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die den Parteien auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘800.00 (Gesuchstellerin) bzw. Fr. 900.00 (Gesuchsgegner) sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und deren Rechtsvertreter, die Rechtsanwältinnen B._____