9. Da die Gesuchstellerin offensichtlich nicht über genügende finanzielle Mittel verfügt (vgl. E. 10a hinten), ist das Rechtsbegehren des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (KG-act. 9, S. 2 Antrag-Ziff. 3 und S. 5 N 8b) abzuweisen. 10. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1, S. 3 Antrag-Ziff. 6; KG-act. 9, S. 2 Antrag-Ziff. 4 und S. 5 f. N 8).